Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

81 
Wir, die unterzeichneten Mitglieder des Gemeinderaths zu 
bezeugen hiermit: 
1) die Aechtheit der vorstehenden Unterschrift; 
2) daß die Ehefrau des " 
sich gemäß dem Gesetz vom 21. Mai 1828, u 5 laut Oemeinberaths,Protofoll, Seite 
für die ganze Schuld ihres Ehemannes verpflichtet hat. 
Geschehengdzznnn den 1800 
Der Gemeinderath. 
Bemerkung. 
Wenn ein unverehelichtes Frauenzimmer für einen Rechner Privat-Kapitalien verpfändet, so ist 
das vorstehende Formular in entsprechender Weise zu modificiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.