Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Jedenfalls sind die Oberämter von der verfügten Einquartierung gleichzeitig in Kennt 
niß zu setzen. 
Art. 7. 
Die erwähnte Ermächtigung hat neben dem Namen des Ausstellers und der Zeit de 
Ausfertigung die Zahl und die Bezeichnung der einzuquartierenden Mannschaften un 
Pferde, die Zeit ihres Eintreffens, sowie die Art und die voraussichtliche Dauer de 
Quartierleistung zu enthalten. 
In gleicher Weise sind auch die sonstigen Bedürfnisse an Räumlichkeiten, Geräth 
schaften, Vorspannen und vdergl., soweit thunlich, anzugeben. 
Art. 8. 
Bei Vertheilung der einzuquartierenden Truppen unter die einzelnen Orte sind, sowei 
militärische Rücksichten es gestatten, die Gebäudezahl und Steuerverhältnisse jedes Orte- 
im Zusammenhalt mit der Zahl seiner Bevölkerung maßgebend; wenn immer möglic 
baben sich die Truppenbefehlshaber hierüber mit dem Oberamtmann des Bezirks in da 
Einvernehmen zu setzen. 
Die Anweisung des Quartiers und der übrigen gesetzlichen Leistungen erfolgt sodam 
vdurch die Gemeindebehörden auf Vorlage der schriftlichen Ermächtigung (Art. 3.) 
Vor dem Wieverabzuge des Militärs hat der Commandant der Truppenabtheilun 
auf einer beglaubigten Abschrift oder einem Auszuge der schriftlichen Ermächtigung (Art. 3 
dem Gemeindevorsteber für alle Leistungen zu bescheinigen, dieser aber dem Ersteren eine 
Gegenschein hiefür auszustellen. 
Art. 9. 
Die Einquartierung der Truppen geschieht auf Dach und Fach, wenn die Mannschaf 
aus einer Menage gespeist, oder aus Magazinen mit Lebensmitteln versehen werden kann 
oder wenn sie zur Bestreitung ihres Verpflegungsaufwandes eine außerordentliche Zulag 
in Geld erhält. « 
In allen anderen Fällen ist mit der Einquartierung auf Dach und Fach auch di 
Pflicht zur Verpflegung der Einquartierten verbunden. 
Frauen und Kinder von Militärpersonen haben, wenn sie nicht Marketenderinnen find 
keinen Anspruch auf Einquartierung. 
Art. 10. 
Bei der Einquartierung auf Dach und Fach haben anzusprechen:
	        
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