98
Jedenfalls sind die Oberämter von der verfügten Einquartierung gleichzeitig in Kennt
niß zu setzen.
Art. 7.
Die erwähnte Ermächtigung hat neben dem Namen des Ausstellers und der Zeit de
Ausfertigung die Zahl und die Bezeichnung der einzuquartierenden Mannschaften un
Pferde, die Zeit ihres Eintreffens, sowie die Art und die voraussichtliche Dauer de
Quartierleistung zu enthalten.
In gleicher Weise sind auch die sonstigen Bedürfnisse an Räumlichkeiten, Geräth
schaften, Vorspannen und vdergl., soweit thunlich, anzugeben.
Art. 8.
Bei Vertheilung der einzuquartierenden Truppen unter die einzelnen Orte sind, sowei
militärische Rücksichten es gestatten, die Gebäudezahl und Steuerverhältnisse jedes Orte-
im Zusammenhalt mit der Zahl seiner Bevölkerung maßgebend; wenn immer möglic
baben sich die Truppenbefehlshaber hierüber mit dem Oberamtmann des Bezirks in da
Einvernehmen zu setzen.
Die Anweisung des Quartiers und der übrigen gesetzlichen Leistungen erfolgt sodam
vdurch die Gemeindebehörden auf Vorlage der schriftlichen Ermächtigung (Art. 3.)
Vor dem Wieverabzuge des Militärs hat der Commandant der Truppenabtheilun
auf einer beglaubigten Abschrift oder einem Auszuge der schriftlichen Ermächtigung (Art. 3
dem Gemeindevorsteber für alle Leistungen zu bescheinigen, dieser aber dem Ersteren eine
Gegenschein hiefür auszustellen.
Art. 9.
Die Einquartierung der Truppen geschieht auf Dach und Fach, wenn die Mannschaf
aus einer Menage gespeist, oder aus Magazinen mit Lebensmitteln versehen werden kann
oder wenn sie zur Bestreitung ihres Verpflegungsaufwandes eine außerordentliche Zulag
in Geld erhält. «
In allen anderen Fällen ist mit der Einquartierung auf Dach und Fach auch di
Pflicht zur Verpflegung der Einquartierten verbunden.
Frauen und Kinder von Militärpersonen haben, wenn sie nicht Marketenderinnen find
keinen Anspruch auf Einquartierung.
Art. 10.
Bei der Einquartierung auf Dach und Fach haben anzusprechen: