Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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1) Offieiere und Militärbeamte mit Offieiersrang, neben den nöthigen Unterkunfte- 
räumen für Diener und Pferde, und zwar so weit es die örtlichen Verhältnisse 
gestatten: 
ein General drei Zimmer, 
ein Stabsofficier oder Militärbeamter dieses Rangs zwei Zimmer, 
ein Subalternofficier, vom Hauptmann oder Rittmeister an abwärts, oder ein 
Militärbeamter mit Subalternofficiersrang ein Zimmer, 
je mit der erforderlichen Einrichtung an Tisch, Kasten und Stühlen, mit Bett und 
reinem Bettzeug, Heizung und Beleuchtung; 
die Mannschaft, einschließlich sämmtlicher Unterofficiere, Aufenthalt in dem Wohn- 
zimmer des Quartierträgers, wenn letzterer nicht vorzieht, gesonderte Räume anzu- 
weisen, ferner neben der erforderlichen Beleuchtung und Heigzung vieser Gelasse, 
Mitbenützung des Kochfeuers und der unentbebrlichen Wohn= und Kochgeräthe, 
sofern diese nicht abgesondert angewiesen werden, sovann Betten, oder wo es an 
entbehrlichen Betten fehlt, reines Strohlager, wenn immer möglich mit Decken. 
Die Schlafgelasse können nicht geheizt angesprochen werden. 
Gebäuve, in welchen Kranke mit ansteckender Krankheit sich befinden oder vor 
Kurzem befanden, dürfen zur Einquartierung nicht benützt werden. 
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— 
Art. 11. 
Insoweit die Mannschaft ihre Lebensmittel aus Militärmagazinen angewiesen erhält, 
bat der Quartierträger das für die Zubereitung der Kost nöthige Geschirr, Salz und 
Feuer zu liefern und die Zubereitung der Kost zu übernehmen. 
Art. 12. 
Ist die Mannschaft zu verpflegen, so hat dieselbe, einschließlich aller Unteroffiziere, 
anzusprechen: 
als Mittagessen: Suppe, Gemüse, ein halbes Pfund Fleisch (roh gewogen), ein halbes 
Pfund Brod und, nach der Wahl des Quartierträgers, / Schoppen Branntwein 
oder einen Schoppen Wein oder zwei Schoppen Bier oder zwei Schoppen Obstmost: 
als Abendessen: Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Brod; 
als Morgenessen: Suppe und ein Pfund Brod.
	        
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