Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die  Bezahlung  der  approbirten  Aerzte  u.  s.  w.  (§.  29.  Absatz  1)  bleibt  der  Vereinbarung
  überlassen.  Als  Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer  Vereinbarung
können  jedoch  für  dieselben  Taxen  von  den  Centralbehörden  festgesetzt  werden.

Titel  VI.

Innungen  von  Gewerbetreibenden.
I.  Bestehende  Innungen.
S.  81.

Alle  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Korporationen  von  Gewerbetreibenden  (Innungen,
Zünfte)  dauern  fort.  Ihre  Statuten  (Innungsartikel,  Zunftartikel)  bleiben  in  Kraft,
soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  nach  Maaßgabe  der  Bestimmung
  im  §.  92  abgeändert  werden.

8.  82.

Jedes  Mitglied  einer  Innung  kann  jederzeit,  vorbehaltlich  der  Erfüllung  seiner
Verpflichtungen,  ausscheiden  und  darf  das  Gewerbe  nach  dem  Austritt  fortsetzen.  Der
Ausgeschiedene  verliert  alle  Ansprüche  an  das  Zunftvermögen  und  die  durch  dasselbe
ganz  oder  theilweise  fundirten  Nebenkassen,  soweit  die  Statuten  nicht  ein  Anderes  bestimmen.


§.  83.
Von  dem  Eintritt  in  eine  Innung  können  diejenigen  ausgeschlossen  werden:
1)  welche  die  bürgerliche  Ehre  verloren  haben,
2)  welchen  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit  untersagt  ist,
3)  welche  sich  im  Konkurs  befinden.
8.  84.

Vorbehaltlich  der  vorstehenden  Bestimmung  (8.  83)  darf  der  Eintritt  in  eine  Innung
  Keinem  versagt  werden,  welcher  die  in  dem  Statute  vorgeschriebenen  Bedingungen
erfüllt  hat.

Bedarf  es  zu  diesem  Zwecke  der  Ablegung  einer  Prüfung,  so  ist  dieselbe  auf  den
Nachweis  der  Befähigung  zur  selbstständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des
Gewerbes  zu  richten.  Die  deshalb  zu  lösenden  Aufgaben,  sowie  der  zur  Bestreitung  der
Prüfungskosten  von  dem  zu  Prüfenden  zu  zahlende  Betrag,  werden  von  der  Innung  bestimmt.
  Bevorzugungen  sind  dabei  nicht  statthaft.

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