Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Uebereinkunft, 
betreffend 
die Zollverwaltung in Frankfurt?. 
  
A. Ueber die Besetzung der Steklen des Direktors und der beiden anderen Mitglie- 
der der Zolldirektion in Frankfurt ist Folgendes verabredet worden: 
1. Kurhessen, Großberzogthum Hessen und die freie Stadt Frankfurt bestimmen ab- 
wechselnd die Kandidaten für die Besetzung dieser drei Stellen, und zwar in nachstehend 
bestimmter Reihenfolge: 
1. Während der Amtsdauer des gegenwärtig fungirenden Direktors bestimmt Groß- 
herzogthum Hessen den Kandidaten für die Stelle des, den Direktor vertretenden, 
Frankfurt den Kandidaten für die Stelle des dritten Mitgliedes. 
2. Von der nächsten Erledigung der Stelle des Direktors an erfolgt die Bestim- 
mung des Kandidaten 
àa) für die Stelle des Direktors zuerst von Frankfurt, sodann von Großherzogthum 
Hessen, hierauf von Kurhessen und so fort, 
b) für die Stelle des, den Direktor vertretenden Mitgliedes von derjenigen Re- 
gierung, welcher, nach der Verabredung unter a, bei der nächsten Erledigung 
der Stelle des Direktors die Bestimmung des Kandidaten für die letztere 
Stelle zustehet, 
Jc#) für die Stelle des dritten Mitgliedes von derjenigen Regierung, welche zuletzt 
den Direktor bestimmt hatte. 
– 
*) Zu vergl. den vorstehenden Vertrag Art. 28. Abs. 3.
	        
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