Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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innerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Hat nach Maßgabe der in 
dem vereinbarten Reglement enthaltenen Bestimmungen eine Rückerstattung von Ge- 
bühren wegen Verlust, Verzögerung oder Verstümmelung von Depeschen stattzufinden, 
so ist diejenige Verwaltung zu Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags verpflichtet, 
auf deren Linien der Verlust, die Verzögerung, oder die Verstümmelung erfolgt ist. 
Jede Vereinsregierung ist befugt, einzelne oder sämmtliche Linien für alle oder für 
gewisse Arten der Korrespondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen. Sobald ein solcher 
Fall eintritt, müssen die übrigen Vereinsregierungen hievon in Kenntniß gesetzt werden. 
Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses. 
Art. 6. 
Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen 
an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheimniß überhaupt in jeder Be- 
ziehung auf das Strengste gewahrt werde. 
Berechtigung zur Benutzung der Telegraphen. 
Art. 7. 
Die Benutzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne Aus- 
nahme zu. 
Bestimmungsort der Depeschen. 
« Art. 8. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die 
Beförderung ganz oder theilweise durch den Telegraphen möglich ist. Befindet sich am 
Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so geschieht die Weiterbeförderung von der 
äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation ent- 
weder durch die Post, oder mittelst Estafette oder durch Expreßboten, oder durch den 
Eisenbahnbetriebs-Telegraphen. 
Den einzelnen Verwaltungen bleibt es überlassen, den Verkehr zwischen den Vereins- 
stationen und den Stationen der Eisenbahnbetriebs-Telegraphen besonders zu ordnen. 
Dienstzeit der Stationen. 
Art. 9. 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die 
Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in drei Klassen, nämlich:
	        
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