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8. 2.
Die abgeschlossene Wählerliste ist während der drei ersten Werktage des Monats
April in der Gerichtskanzlei zur Einsicht für Jedermann aufzulegen; dieß ist rechtzeitig
vorher durch Anschlag am Gerichtsgebäude und durch Bekanntmachung in öffentlichen
Blättern (§. 16) mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, daß etwaige
Einsprachen wegen Uebergehung wahlberechtigter oder wegen Aufnahme nicht wahlberech-
tigter Personen spätestens am 7. April, oder, wenn dieser Tag ein Sonntag oder bür-
gerlicher Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag bei dem Handelsgericht mündlich oder
schriftlich angebracht und zugleich gehörig bescheuig werden müssen.
Ueber etwaige Einsprachen ensscheidet ——- der Handelsgerichts-Vorstand,
nachdem er geeigneten Falls weitere Erkundigung eingezogen und im Fall von Einspra-
chen gegen die Aufnahme einer nicht berechtigten Person der Letzteren Gelegenheit zur
Vertheidigung gegeben hat.
Die Entscheidung ist sofort den Betheiligten mit kurzer Angabe der Gründe zu
eröffnen.
Gleichzeitig ist die in Folge der Entscheidung über die Einsprache etwa zu verfügende
Berichtigung der Wahlliste durch Anschlag am Gerichtsgebäude bekannt zu machen.
S. 1.
Beschwerden gegen die Entscheidung des Handelsgerichts-Vorstands (§. 3, Abs. 1),
deßgleichen Einsprachen gegen die von demselben verfügte Berichtigung der Liste (§. 3,
Abs. 3) sind binnen drei Tagen von der Eröffnung der beschwerenden Verfügung be-
ziehungsweise von der erfolgten Bekanntmachung der Berichtigung der Wahlliste an (§.3,
Abs. 2, 3) bei dem Handelzgericht schriftlich oder mündlich anzubringen und von dem-
selben sofort dem Oberhandelsgericht vorzulegen.
S. 5.
Das Oberhandelsgericht entscheidet in berathender Sitzung über die Beschwerden
und Einsprachen (§. 4).
Diie Entscheidung muß so zeitig erfolgen, daß die Wahllisten am 30. April defini-
tiv bereinigt seyn können.
S. 6.
Die Wahlhandlung ist spätestens am ersten Werktag nach dem 1 „ Mai im Ge-
richtsgebäude oder in einem andern geeigneten öffentlichen Lokal am Sitze des Handels-