Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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8. 10. 
Die Wahlkommission übernimmt die Stimmzettel ohne sofortige Prüfung. Die 
Legitimation der Wähler wird, sofern nicht ein besonderer Anstand sich ergeben sollte, 
in der in 8. 8 bezeichneten Weise constatirt. 
S. 11. 
Nach dem Schluß der Wahlhandlung (§. 6) beginnt die Zählung der abgegebenen 
Stimmen. Wenn dieses Geschäft über die Mittagszeit ausgesetzt oder unterbrochen 
wird, so ist für sichern Verschluß der Stimmzettel zu sorgen. 
§. 12. 
Stimmzettel, welche nicht die vorgeschriebene Anzahl vorzuschlagender Personen ent- 
halten (§. 9) werden bei der Wahl der Handelsrichter beziehungsweise bei der Wahl 
der Ersatzmänner oder zutreffendenfalls bei beiden als ungiltig nicht berücksichtigt. 
Dasselbe gilt von Wahlzetteln, in welchen wahlunfähige Personen vorgeschlagen werden, 
dann, wenn nach dem Ermessen der Wahl-Commission die Wahl-Unfähigkeit eine allge- 
mein bekannte ist; andernfalls werden die auf wahlfähige Personen gefallenen Stimmen 
gezählt. Bei Stimmzetteln, welche mehr als die vorgeschriebene Zahl von Candidaten 
enthalten, tritt Streichung der zuletzt Genannten ein. Bei Stimmzetteln, welche die 
Unterscheidung zwischen Handelsrichtern und Ersatzmännern nicht enthalten sollten, gelten 
die zuletzt Genannten als zu Ersatzmännern vorgeschlagen. Bei gleicher Stimmenzahl 
der Gewählten entscheidet das Alter. 
8. 13. 
Sofort nach Feststellung des Wahl-Ergebnisses hat die Wahlkommission diejenigen 
der Gewählten, bei welchen der Ausschließungsgrund des Art. 11 des Gesetzes: „Fällt 
die Wahl rc.“ zutreffen sollte, auszuscheiden und durch die Nächstfolgenden in der 
Stimmenzahl zu ersetzen. Hierauf sind die nunmehr als gewählt zu Betrachtenden zur 
schleunigen Erklärung über die Annahme der Wahl zu veranlassen und die Ablehnenden 
ebenfalls durch die zur Annahme erbötigen Nachfolger in der Stimmenzahl zu ersetzen. 
Die Einholung der Erklärung über Annahme der Wahl geschieht bei den am Hanudels- 
gerichtssitze Wohnenden schriftlich durch Vermittlung des Gerichtsdieners, bei Auswär- 
tigen unmittelbar durch die Post. Die Erklärung hat binnen zwei Tagen zu erfolgen. 
Längere Verzögerung gilt als Ablehnung. 
8. 14. 
Ueber die Wahlhandlung, die Zählung und Prüfung der abgegebenen Stimmen
	        
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