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B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Abtheilung für Verkehrsanstalten.
a) Verfuͤgung, betreffend die Verwendung von Frauen und Mädchen im Dienste der Verkehrs-Anstalten.
Mit höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 21. Februar
1866 verfügt das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für Ver-
kehrsanstalten, bezüglich der Verwendung von Frauen und Mädchen im Dienste der
Verkehrsanstalten, wie folgt:
I) Die Verwendung von Frauen und von Mädchen ist zulässig:
A) im Eisenbahnbetriebsdienst als Billetverkäuferinnen, sei es nun mit selbst-
ständiger Kassen= und Rechnungsführung oder als Gehilfinnen;
B) im Postdienst,
a) als Privatgehilfinnen der Postexpeditoren,
b) zur selbständigen Versehung von kleincren Postexpeditionen und von Postablagen,
I% als Expeditionsgehilfinnen bei solchen Poststellen, wo nicht gleichzeitig Assi-
stenten und Praktikanten angestellt sind;
Ch im Telegraphendienst als Telegraphistinnen auf kleineren und mittleren
Stationen.
2) Vorbedingungen für die Aufnahme von Frauen und Mädchen in den Dienst der
Verkehrsanstalten sind:
a) das zurückgelegte 16. Lebensjahr und in der Regel kein höheres Alter als
30 Jahre;
5) in der Regel lediger Stand oder Wittwenstand ohne Kinder;
JP) Besitz eines Heimathrechts;
) gutes Prädikat;
e) Nachweisung des Grades der erworbenen Schulbildung durch Erstehung einer
Prüfung;
f) Kautionsfähigkeit im Betrage von 100 bis 500 fl.;
g) genügende Erlernung des Dienstes, dem sie sich widmen wollen, in einer
Uebungszeit von mindestens 6 Wochen und, falls sie in den Telegraphendienst
zu treten beabsichtigen, Erstehung der vorwiegend auf den technischen Theil des
Dienstes gerichteten besonderen Telegraphendienstprüfung