Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Abtheilung für Verkehrsanstalten. 
a) Verfuͤgung, betreffend die Verwendung von Frauen und Mädchen im Dienste der Verkehrs-Anstalten. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 21. Februar 
1866 verfügt das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für Ver- 
kehrsanstalten, bezüglich der Verwendung von Frauen und Mädchen im Dienste der 
Verkehrsanstalten, wie folgt: 
I) Die Verwendung von Frauen und von Mädchen ist zulässig: 
A) im Eisenbahnbetriebsdienst als Billetverkäuferinnen, sei es nun mit selbst- 
ständiger Kassen= und Rechnungsführung oder als Gehilfinnen; 
B) im Postdienst, 
a) als Privatgehilfinnen der Postexpeditoren, 
b) zur selbständigen Versehung von kleincren Postexpeditionen und von Postablagen, 
I% als Expeditionsgehilfinnen bei solchen Poststellen, wo nicht gleichzeitig Assi- 
stenten und Praktikanten angestellt sind; 
Ch im Telegraphendienst als Telegraphistinnen auf kleineren und mittleren 
Stationen. 
2) Vorbedingungen für die Aufnahme von Frauen und Mädchen in den Dienst der 
Verkehrsanstalten sind: 
a) das zurückgelegte 16. Lebensjahr und in der Regel kein höheres Alter als 
30 Jahre; 
5) in der Regel lediger Stand oder Wittwenstand ohne Kinder; 
JP) Besitz eines Heimathrechts; 
) gutes Prädikat; 
e) Nachweisung des Grades der erworbenen Schulbildung durch Erstehung einer 
Prüfung; 
f) Kautionsfähigkeit im Betrage von 100 bis 500 fl.; 
g) genügende Erlernung des Dienstes, dem sie sich widmen wollen, in einer 
Uebungszeit von mindestens 6 Wochen und, falls sie in den Telegraphendienst 
zu treten beabsichtigen, Erstehung der vorwiegend auf den technischen Theil des 
Dienstes gerichteten besonderen Telegraphendienstprüfung
	        
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