Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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3) Die unter Ziffer 2. e. erwähnte Prüfung, zu welcher sich die Kandidatinnen vor 
dem 1. Mai bei der Centralbehörde für die Verkehrsanstalten unter Anschluß 
der Nachweise über das Zutreffen der übrigen Vorbedingungen für die Aufnahme 
in den Dienst der Verkehrsanstalten zu melden haben, und welche von einer durch 
die Centralbehörde für die Verkehrsanstalten zu bestellenden Commission theils 
schriftlich theils mündlich in Einem Tage vorgenommen wird, findet alljährlich 
im Monat Juni statt. 
Anforderungen der Prüfung sind: 
a) Nicberschreiben eines Dictats mit richtiger Orthographie und gut leserlicher 
Schrift; 
b) Abfassung eines deutschen Aufsatzes; 
#. Rechuen einschließlich der Decimalbruchrechnung, mit besonderer Rücksicht auf 
den gewerblichen Verkehr in Münze, Maß und Gewicht; 
d) Kenntniß der einfachen gewerblichen Buchführung; 
ee) deßgleichen der Grundzüge der politischen Geographie mit besonderer Rücksicht 
auf das Verkehrswesen; 
) Kenntnisse in der französischen oder englischen Sprache, übrigens vorbehältlich 
der Dispensation von diesem Prüfungsgegenstand. 
In Absicht alf die Behandlung des Prüfungsgeschäfts gelten die Be- 
stimmungen der Postdienstprüfungsverordnung. Vergl. Regierungsblatt von 
1853, Seite 41. 
4) Die Aufnahme von Frauen und Mädchen in den Dienst der Verkehrsanstalten 
geschiett in täglich widerruflicher Weise; ihnen selbst bleibt monatliche Dienst- 
ündigung vorbehalten. 
Die in den Dienst der Verkehrsanstalten ausgenommenen Frauen und Mädchen 
haben in Absicht auf die Führung des Dienstes nach den Vorschriften der oberen 
Verwaltungsbehörde dieselben Verpflichtungen, wie die männlichen Bediensteten 
gleicher Kategorie, insbesondere auch bezüglich der Kantionsleistung; sie werden 
beeidigt und Fählen zu den Verwaltungsbeamten, genießen aber in der Regel 
nur 5# des Normalgehalts der von ihnen versehenen Stelle und sind zur Be- 
theiligung am Unterstützungsverein der Diener bei den Verkehrsanstalten weder 
berechtigt noch verpflichtet. 
5) Ihr Verbleiben im Dienst hängt neben ordentlicher Besorgung der ihnen oblie- 
genden dienstlichen Verrichtungen insbesondere von einem streng sittlichen Lebens- 
wandel ab. 
6) Verheirathung bedingt, wenn nicht ganz ausnahmsweise Verhältnisse vorliegen, 
den Dienstaustritt. 
Durch die einsangs erwähnte höchste Entschließung vom 21. Februar 1866 ist die 
Centralbehörde für die Verkehrsanstalten mit der Vollziehung dieser Verfügung beauftragt. 
Den 23. Februar 1866. Varnbüler.
	        
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