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X.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 28. April 1866.
Inhalt.
Könlgliche Dekrete. Köntgliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des über die Fortdauer
des Vertrags wenen Beförderung der gegenseitigen Verkebrsverhällnisse am 14. December 1865 zu
Bremen zwischen dem Jollverein und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Vertrags.
Verfügungen der Derartements. Bekanntmachung, betreffend die Paß- und Fremdenvollzel in dem
Großberzogtbum Sachsen-Welmar. — Bekanntmachung, betreffend die Paß= und Fremdenrolizel in dem
Herzogthum Sachsen-Meintngen. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Herzogthümer Schles-
wig und Holstein zur Paßkartenconventien. — Bekannimachung, betreffend den Wegfall des Erforder-
nisses von Ursprungs-Zeugnissen für die nach Italien zu versendenden Gegenstände. — Bekanntmachung,
betreffend eine veränderte Einrichtung in Beziebung auf Beginn und Schluß der Semester an der land-
und forstwirthschaftlichen Akademie in Hohenheim. — Bekanntmachung, betreffend die Errichtung eines
Grenzsteueramts in Blberach, Kameralamts Heilbronn.
§..VCGVGGGG —
1. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend die Veröffentlichung des über die Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen
Verkehrsverhältnisse am 14. December 1865 zu Bremen zwischen dem Zollverein und der freien
Hansestadt Bremen abgeschlossenen Vertrags.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem der am 14. December v. J. zu Bremen über die Fortdauer des Ver-
trags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse zwischen dem Zollverein
und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossene Vertrag allseitig, von Uns nach Ver-