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den Senator und Doctor der Rechte Alexander Carl Conrad Adolph
Kottmeier und
den Senator Friedrich Ludolph Grave,
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Rati-
fication, abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der
übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hausestadt Bremen anderer-
seits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse am 26. Januar 1856 ab-
geschlossene Vertrag wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866 an-
fangend, also bis zum letzten Dezember 1877, aufrecht erhalten.
Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünften auch
ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und zusätz-
lichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2.
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Bremen, und die Bremi-
schen Staatsangehörigen, welche in den Staaten des Zollvereins vorübergehend oder
dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels die
nämlichen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen wer-
den, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten
Landes.
Artikel 3.
Die Verabredung im Artikel 4 des Vertrages vom 26. Jannar 1856 unter Nr. 1,
nach welcher, unter den in jenem Artikel angegebenen Beschränkungen, hinsichtlich des
Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein= und Ausgangsabgaben in keinem
der contrahirenden Staaten Erzeugnisse des Gebicts des anderen contrahirenden Theils
ungünstiger als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staats behandelt
werden dürfen, wird dahin erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlung auch nicht un-
günstiger sein darf, als diejenige der gleichartigen Erzeugnisse anderer nicht zum Zoll-
verein gehörender deutscher Staaten.
Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollabfertigung der
auf den Eisenbahnen beförderten Waaren und Effekten dahin geeinigt, daß bei dem vereins-