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ländischen Haupt-Zollamte zu Bremen alle nach den Zollgesetzen zulässigen und nament-
lich alle diejenigen Erleichterungen eintreten sollen, welche rücksichtlich der Formalitäten
der Zollabfertigung dem Verkehr auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisen-
bahn gewährt sind oder künftig noch gewährt werden.
Artikel 4.
Es sollen:
1) eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zoll-
verein von Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen von Handlungs-
reisenden, die einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, beiderseits,
soweit nöthig, unter den zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhrs oder Nieder-
legung in einem Packhofe erforderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zu-
gelassen werden. Diese Förmlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse
unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird
zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Befreiung von
Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden für Gegenstände, welche, um als
Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des anderen contrahiren-
den Theils gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zwecks, unter Beobach-
tung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn
die wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert bleibt.
Artikel 5.
Nachdem im #Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durchgangs-
abgaben und die Speditionsgebühren aufgehoben worden sind, soll es während der Dauer
des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei bewenden, daß auf die Wiedereinführung
von Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzichtet
wird, welche von Bremen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins
dabei berühren, oder welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das
Gebiet der freien Stadt Bremen berühren.
Die in dem Vertrage vom 26. Jannar 1856 und dessen Zubehörungen enthaltenen
Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäß für die Dauer des gegenwär-
tigen Vertrages außer Anwendung.
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Artikel 6.
Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gehiete der freien