Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Artikel 13. 
Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine nicht angeschlos- 
senen Bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erhöhung der Salzsteuer in Hannover 
und Oldenburg versucht werden möchte, wirksamer entgegen getreten werden kann, ver- 
pflichtet Sich der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
1) in den im Art. 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels 
vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenzorten in gleicher Weise, wie 
für den Verkauf der dort namhaft gemachten Waaren keine neuen Corcessionen 
zur Anlage von Kramladen oder Handels-Etablissements zu ertheilen, die ertheil- 
ten Concessionen aber zurückzunehmen sind, sobald dieses ohne Unbilligkeit ge- 
schehen kann, dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen; 
2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1.) gedachten Grenzorten 
bereits concessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäuden, noch innerhalb der 
Ortschaft, worin sie wohnen, größere Salzvorräthe als 5 Zollcentner sollen halten 
dürfen. 
Artikel 14. 
Do die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen Zolltarif die 
Mehrzahl der Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrages vom 26. Jannar 1856 
der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung in den Zollverein zugesagt ist, allgemein 
von Eingangszöllen befreiet haben, für die noch zollpflichtig gebliebenen Gegenstände 
aber eine besondere Befreiung zu Gunsten der freien Hansestadt Bremen nicht fortbestehen. 
kann, so werden die Verabredungen in Art. 10 des Vertrages vom 26. Januar 1856, 
vom 1. Januar 1866 ab außer Kraft gesetzt. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratification sämmtlicher betheiligten Regierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden mit möglichster Beschleu- 
nigung in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Bremen, den 14. Dezember 1865. 
(gez.) Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwitz. Kottmeier. Grave. 
U#. S8) (L. S.) (. S.) (L. S.) (L#. S) (. S.) (l. S.)
	        
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