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Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn
die Fristen unbeachtet bleiben.
4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages
derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.
5. Gewichts-Differenzen, welche durch Reparaturen entstehen, sollen in billiger
Weise berücksichtigt werden, und geringe Differenzen keine Abgaben-Erhebung zur Folge
haben. Diese soll auch unterbleiben, wenn neues Material zu einer Reparatur ver-
braucht ist, ohne daß dadurch eine Gewichts-Vermehrung veranlaßt worden, sofern die
Menge dieses Materials nur geringe ist. Wenn eine Zollerhebung erfolgt, so kommt
dabei der Tarifsatz für das bei der Reparatur verbrauchte Material zur Anwendung.
In Bremen bedarf es nach der zur Zeit bestehenden Zollverfassung in keinem der
vorgedachten Fälle der Erfüllung besonderer Förmlichkeiten.
5. Zum Artikel 5 des Vertrages.
Gleich den sonstigen Durchgangsabgaben sind auch diejenigen Bremischen Durch-
gangsabgaben für die Daner des gegenwärtigen Vertrages ausgeschlossen, welche unter
Nr. 5 und 6 des Schluß-Protokolles vom 26. Januar 1856 sich erwähnt finden, auch
wird Bremischer Seits anerkannt, daß durch Bremisches Gebiet mit oder ohne Mit-
wirkung eines Bremischen Angehörigen beförderte Güter der sonst bei der Güter-Dekla-
ration für die Bremische Handelsstatistik zu entrichtenden Abgabe und der Stempel-
pflichtigkeit nicht unterliegen dürfen.
6. Zum Artikel 6 des Vertrages.
In Uebereinstimmung mit dem in Artikel 6 des Vertrages vom heutigen Tage be-
zeichneten Zwecke, und im Anschluß an die Verabredungen zum Vollzuge der Ueberein-
kunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Jannuar 1856 in dem Haupt-
Protokolle der Vollzugs-Commission in Bremen vom 21. December 1856 sind die fol-
genden Verabredungen getroffen worden:
a. Die allgemein auf ihre Instruction vereidigten Bremischen Landjäger werden, zur
Beseitigung eines etwaigen Mißverständnisses, noch besonders darauf hingewiesen werden,
daß die Instruktion für die Landjäger, die Verhinderung des Schleichhandels nach den Zoll-
vereinsstaaten betreffend (Anlage IV. des Haupt-Protokolls der Vollzugs-Commission),
einen Theil ihrer Dienst-Instruktion bildet, zu deren Ausführung sie eidlich verpflichtet
worden sind.