Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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schlossenen Gebiete errichtet worden ist, nach Höftdeich im Hannoverschen Gebiete zurück 
zu verlegen, ist dagegen Bremischer Seits nichts zu erinnern. 
2. Nach der Verabredung unter 1 in dem Separat-Artikel 8 zu der angezogenen 
Uebereinkunft soll zur Erleichterung der Grenzaufsicht den Grenzanfsichtsbeamten ge- 
stattet werden, innerhalb des dem Zollvereine nicht angeschlossenen Bremischen Gebietes 
gegen die Wumme und Ochum die daselbst belegenen Deiche, den Hollerdeich und 
Wummedeich, sowie den Ochumdeich, soweit derselbe den angeschlossenen Gebietstheilen 
gegenüberliegt, zu betreten. 
Im Anschluß an diese Verabredung, welche bezüglich des Hollerdeichs und des 
Wummedeichs dergestalt erweitert wird, daß sie auf die Strecke von Tenöver bis Was- 
serhorst Anwendung leidet, ist weiter verabredet worden, daß die Grenzaufsichtsbeamten 
berechtigt sein sollen, von den vorbezeichneten Deichstrecken aus gegen Waarenführer auf 
der Wumme und dem Zuggraben (Deichschlot), sowie auf der Ochum, im gleichen gegen 
Waarenführer auf den gegenüber liegenden Ufern die ihnen gesetzlich zustehenden Dienst- 
befugnisse auszuüben, insonderheit von ihren Waffen innerhalb der gesetzlichen Grenzen 
Gebrauch zu machen, und zwar in gleicher Weise, als wenn sie sich im Zollvereins- 
gebiete befänden. 
10. Zum Artikel 9 des Vertrages vom 26. Jannar 1856. 
Nach den näheren Verabredungen über die Ausführung des Artikel 9 des Vertrages 
vom 26. Januar 1856, welche im Schluß-Protokolle dazu unter Nr. 3 enthalten sind, 
sollen die Handlungsreisenden, welche der verabredeten Erleichterung theilhaftig werden 
wollen, sich mit einer Bescheinigung der Behörde ihrer Heimath versehen und auf Grund 
derselben sich in jedem Vereinsstaate, welchen sie berühren, eine für den Umfang dieses 
Staats gültige weitere Bescheinigung verschaffen. Dieses Verfahren, welches seither im 
Zollverein allgemein üblich war, ist durch Verabredungen, welche die Zollvereinsstaaten 
im Jahre 1863 getroffen haben, dahin vereinfacht, daß die Handelsreisenden in ihrem 
Heimathslande mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehen werden, welche 
ihnen in allen Zollvereinsstaaten zum Ausweise dient, ohne daß sie in jedem einzelnen 
Staate eine besondere Bescheinigung sich zu verschaffen brauchen. Diesen Verabredungen 
ist die freie Stadt Bremen beigetreten, und indem seit dem Jahre 1864 nach denselben 
bereits verfahren wird, sind die Verabredungen unter Nr. 3 des Schluß-Protokolls vom 
26. Januar 1856 außer Anwendung gekommen. Demgemäß werden diejenigen Gewerb-
	        
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