Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

155 
treibenden, welche in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theils Waarenankäufe 
machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, hierzu abgabenfrei auf Grund von Ge- 
werbe-Legitimationskarten zugelassen, welche von den Behörden des Heimathslandes aus- 
gefertigt sind. 
Die Ausfertigung dieser Karten soll vom Jahre 1866 ab nach dem unter A. an- 
liegenden Muster erfolgen. Da indessen in Bremen zur Zeit besondere Abgaben für 
den Betrieb von Gewerben nicht gezahlt werden, so ist man darüber einverstanden, daß, 
so lange daselbst solche Abgaben nicht erhoben werden, in den Bremischer Seits zu er- 
theilenden Gewerbe-Legitimationskarten statt der Bescheinigung über die Entrichtung der 
gesetzlichen Abgaben für das betriebene Geschäft nur eine Bescheinigung über die Berech- 
tigung zum Gewerbebetriebe enthalten zu sein braucht. Hiernach ist der Schluß des 
ersten Absatzes der Anlage A. dahin zu fassen: 
„daß ## vorgedachte (n) Geschäfts= z## im diesseitigen Staate zum Gewerbebe- 
die häuser 
  
ist4 
lind. 
Die Ausfertigung der Karten geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Er- 
theilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. 
Jedem vertragenden Staate bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für 
die Ausfertigung zu erheben. Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschun- 
gen sollen die für alle Zollvereinsstaaten und Bremen gleichmäßig herzustellenden Kar- 
ten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine 
verschiedene Farbe tragen, in einem Formate hergestellt werden, welches die bequeme 
Mitführung in der Tasche möglich macht und in der Ueberschrift in gleicher Weise wie 
die Paßkarten mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Na- 
men des Staats, in welchem die Ausfertigung erfolgt, ersichtlich macht. 
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt wird, 
soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjeuigen Vorschriften ausge- 
händigt werden, welche von den betheiligten Gewerbtreibenden außer den in Bezug auf 
den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen in 
dem Gebiete des andern vertragenden Theils zu beachten sind. 
Wie der Druck der Formulare zu den Gewerbe-Legitimationskarten für alle Zoll- 
vereins-Regierungen in Berlin erfolgt, so wird auch Bremischer Seits der Bedarf von 
triebe berechtig 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.