Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

Wenn die Ausfertigung nach der Probe Eintragung No. 3. erfolgt, so ist an den Rand der Karte zu setzen 
Nicht gültig für Preußen. 
Anlage A. 
Grwerbe-Tegitimationskarte 
      
Stempel 
mit 
dem Wappen 
und Namen 
des Landes. 
   
        
  
gültig für das Jahr 1800 sechs und sechszig. 
Dem NXN., welcher in N. J. wohnhaft ist und für Rechnung 
I. seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 
2. der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als 
Handlungscommis im Dienste steht, 
3. nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser als: 
im Zollverein und in Bremen Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarein- 
käufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbelegitimation 
bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb de: vorgedachten Geschäftsn### im 
hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind. 
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, 
nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur Behufs deren Beförderung nach 
dem Bestimmungsorte mit sich führen. 
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als de: genannten Ge- 
schäftsne###e: Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe zu machen. 
bluser 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er 
die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.