Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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C) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend den Wegfall des Erfordernisses von Ursprungs-Zeugnissen für die nach 
Italien zu versendenden Gegenstände. 
Nachdem zwischen Preußen und Italien ein Abkommen getroffen worden ist, wor- 
nach es zur Erlangung der Begünstigungen des Handelsvertrags vom 31. December 1865 
zwischen dem Zollverein und Italien in Zukunft beiderseits der Beibringung von Ur- 
sprungs-Zeugnissen nicht mehr bedürfen wird, wird solches unter Bezugnahme auf die 
Verfügung vom 28. März l. J. (Reg. Blatt S. 135) andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Stuttgart den 16. April 1866. 
Geßler. Renner. 
ßD) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Bekanntmachung, betreffend eine veränderte Einrichtung in Beziehung auf Beginn und Schluß der 
Semester an der land= und forstwirthschaftlichen Akademie in Hohenheim. 
Zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen 
Tage ist, im Aunschlusse an die bei den landwirthschaftlichen Lehranstalten anderer deut- 
scher Staaten diesfalls bestehende Einrichtung, verfügt worden, daß an der land= und 
forstwirthschaftlichen Akademie in Hohenheim in Zukunft das Wintersemester mit dem 
15. Oktober beginnt und das Sommersemester mit dem 15. August schließt, während 
es in Absicht auf den Schluß des Wintersemesters und den Beginn des Sommersemesters 
bei der bisherigen Einrichtung (9. März, beziehungsweise 1. April) verbleibt; was hie- 
mit unter Beziehung auf den §. 21 der neuen organischen Bestimmungen für die land- 
und forstwirthschaftliche Anstalt in Hohenheim vom 9. September v. J. (Reg. Blatt 
S. 395 ff.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 19. April 1866. Golther.
	        
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