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tralstelle für die Landwirthschaft geführt, welche ermächtigt ist, zu ihren dies-
fälligen Berathungen schulmännische Elemente beizuziehen.
§. 13.
In der genannten Stellung erhält die Centralstelle für die Landwirthschaft die Er-
mächtigung, nach Maßgabe der ihr von dem Ministerium an die Hand gegebenen
Grundsätze und innerhalb der betreffenden Etatsmittel die Bewilligung von Staatsbei-
trägen an einzelne Gemeinden zu Gründung und Unterhaltung von Anstalten und Ein-
richtungen für landwirthschaftliches Fortbildungswesen, die Vertheilung von Schriften,
Versendung von Wanderlehrern rc. zu verfügen, wogegen sie verpflichtet ist, das vor-
gesetzte Ministerium des Kirchen= und Schulwesens durch regelmäßige
periodische Vorlagen über den Stand des gesammten landwirthschaftlichen Fortbildungs-
wesens in fortlaufender genauer Kenntniß zu erhalten.
Stuttgart den 1. Februar 1866.
Golther.
D) Des Departements des Kriegswesens.
Des Ministeriums des Kriegswesens.
a) Verfügung, betreffend eine Aenderung in den organisatorischen Bestimmungen für die
K. Württ. Kriegeschule.
Nach höchster Entschließung vom 29. Januar haben Seine Königliche Maje-
stät zu verfügen geruht, daß statt der bisherigen Auszeichnungen durch Krone und Lor-
beerkranz künftig alljährlich im Herbste an die Klassenältesten der drei obersten Klassen
der Kriegsschule und je nach den vorhandenen Mitteln auch an Solche, die den Klassen-
ältesten au Kenntnissen und Wohlverhalten nahe kommen, Prämien im Geldwerth von
25 Gulden und in Form von Büchern militärwissenschaftlichen Inhalts verliehen wer-
den, wonach der §. 12 der organisatorischen Bestimmungen für die K. Württ. Kriegs-
schule (Reg. Blatt von 1855, Nro. 23) abgeändert ist.
Stuttgart den 30. Jannar 1866.
Wiederhold.