Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Mit der Vollziehung dieser Verordnung sind Unsere Ministerien der Justiz, des 
Innern und des Kriegswesens beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. Mai 1866. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Neurath. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
Der Kriegs-Minister: 
Hardegg. 
B) Königliche Verordnung, 
beireffend das Verbet der Ausfuhr von Pferden über die Zollvereinsgzrenze. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Eirnverständnisse mit andern Staaten des Zollvereins haben Wir, nach An- 
hörung Unseres Geheimen Rathes, beschlossen und verordnen wie folgt: 
S. 1. 
Auf Grund des Artikels 3 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 wird die Ausfuhr 
von Pferden über die Zollvereinsgrenze bis auf Weiteres verboten. 
§. 2. 
Uebertretungen dieses Verbotes werden als Contrebande in Gemäßheit des Zoll- 
strafgesetzes vom 15. Mai 1838 geahndet. 
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche mit dem Tage ihrer Verkündigung 
in Wirksamkeit tritt, ist Unser Finanzminister beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. Mai 1866. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner.
	        
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