Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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einer Confession an einer Gemeinde angestellt sind, desjenigen, welchen die Oberschul- 
behörde besonders mit der örtlichen Schulaufsicht beauftragt hat (Gesetz vom 29. Sep- 
tember 1836, Art. 72, Absatz 2). 
2) Der Ortsschulinspektor hat demgemäß, mit Beachtung der allgemeinen und der 
lokalen Schulordnung und unbeschadct. der Rechte der Ortsschulbehörde, beziehungsweise 
bei Schulcomplexen mit fünf oder mehr Klassen unter Mitwirkung des Oberlehrers 
(vergl. unten Ziffer 3), das ganze örtliche, namentlich das innere Volksschulwesen 
zu leiten, insbesondere die Aufnahme der in das schulpflichtige Alter eingetretenen oder 
sonst zum Eintritt angemeldeten Kinder (Art. 7 des Gesetzes vom 29. September 1836 
und Art. 1 des Gesetzes vom 6. November 1858) in die Schule einzuleiten, die Ver- 
theilung der Schüler in Klassen und deren Vorrücken aus der niederen Klasse in die 
höhere im Benehmen mit den betreffenden Lehrern vorzunehmen, den Schulunterricht, 
die Schulerzichung und Schuldisciplin, die äußere Schulordnung, den Schulbesuch und 
die Einhaltung der Schulzeit, des Lehrplans und Stundenplans, das Ineinandergreifen 
des Unterrichts verschiedener Schulklassen, auch die richtige Führung der vorgeschriebenen 
Bücher (Diarien, Schulversäumnißlisten und dergl.) zu überwachen, sowie auf das dienst- 
liche und außerdienstliche Verhalten des Lehrers zu achten. 
3) Hinsichtlich der Lehrerconvente, in welchen er den Vorsitz führt, und der 
Mitwirkung der mit Aufsichtsfunktionen beauftragten Lehrer, welche ihm unter- 
geordnet sind, hat der Schulinspektor sich selbst nach den Ministerialverfügungen vom 
18. Juni 1864 und vom 11. September 1865 zu achten und deren Einhaltung Seitens 
der Lehrer zu überwachen. 
Den Oberlehrer und die sonst mit Aufsichtsfunktionen im Sinne der Ministerial- 
verfügung vom 11. September vorigen Jahrs beauftragten Lehrer hat der Ortsschulauf- 
seher in ihr Amt einzuführen. 
Auch hat er mit dem Oberlehrer mindestens alle Vierteljahre eine eingehende Be- 
sprechung über die von ihm gemachten Wahrnehmungen bezüglich des Unterrichts und der 
Schulzucht in den einzelnen Klassen zu halten und darüber ein Protokoll aufzunehmen. 
4) In seiner Stellung zu den Lehrern wird der Ortsschulinspektor deren 
Rechte achten, sie in ihrer gesammten Wirksamkeit nach Kräften unterstützen und ihnen 
mit Wohlwollen und Freundlichkeit begegnen. 
Auch wird er in der Methode des Unterrichts und in der Handhabung der Schul-
	        
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