Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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W 14. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 12. Juni 1866. 
Inhal t. 
  
Könlgliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Devartements. Verfügung, betreffend die Annahme der österreichtschen Secks. 
kreuzerstücke mit den Jabreszablen von 1818 und 1847 zu dem Kurse von fünf Kreuzer füddeutscher 
Währung rer Stück Seitens der öffemlichen Kassen. — Bekanntmachung, detreffend die Hospltal-Siif. 
tung des verßorbenen Königl. Leibarztes Staatsratbs Dr. von Ludwig in Stungart. — Verfügung, 
betreffend die Aufbebung der besonderen Staatsaufsicht über die Gemeinde Balereck, Oberamts Schorn- 
dorf. — Verfügung, betreffend die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr. — 
Verfügung, betreffend die Befugniß bomöcvatischer Aerzte zum Selbstberelten und Abgeben von durch 
sie verordneten bemöopatbischen Arzneimitteln. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A. Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und 
der Finanzen. 
Berfügung, demessend die Annahme der öfterreichischen Sechekreuzerstücke nut den Jahreszahlen von 
1848 und 1849 zu dem Kurse von fünf Kreuzern süddeutscher Währung per Scück Seitens 
der öffentlichen Kafsen. 
In Uebereinstimmung mit den übrigen Regierungen des süddeutschen Münzvereins 
werden mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom Heutigen die
	        
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