Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Artikel 2. 
Ansprüche auf Befreiung, Entbindung und Zurückstellung vom Landwehrdienste 
(Art. 5. 60. des Kriegsdienstgesetzes und Art. 2 des Gesetzes A. vom 21. März 1861) 
sind vor oder am Musterungstage, spätestens aber innerhalb der darauf folgenden drei 
DTage, geltend zu machen. 
Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt. 
Artikel 3. 
Als Normaltag (Art. 30 des Kriegsdienstgesetzes) in Beziehung auf die Beurthei- 
lung eines Grundes zur Befreiung, Zurückstellung oder Entbindung von der Landwehr- 
pflicht ist der Tag anzusehen, an welchem das Kriegsministerium die allgemeine Vor- 
ladung der Landwehr (Art. 64 des Kriegsdienstgesetzes) erläßt. 
:n Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Bollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 13. Juni 1866. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
Der Kriegeminister: Auf Befehl des Königs, 
Hardegg. Der Cadinets-Chef: 
Egloffstein. 
8) Gesetz, 
betreffend die Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfnisse. 
Karl 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Zu Bestreitung des außerordentlichen Aufwands für die Bereithaltung und feld- 
mäßige Aufstellung Unseres Truppenkorps wird den Ministerien des Kriegswesens und 
der Finanzen die Summe von 7,700,000 fl. zur Verfügung gestellt, welche nach Maß- 
gabe des wirklichen Erfordernisses auf Rechnung des Militäretats zu verausgaben ist.
	        
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