Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

204 
§. 9 und vom 8. Februar 1855 §§. 2 und 3, sowie die Bestimmungen der Verfügung 
des katholischen Kirchenraths vom 6. April 1858, letztere jedoch mit der oben unter 
II. 1 b. enthaltenen Ausnahme außer Wirkung gesetzt. 
IV. Zu Vollziehung gegenwärtiger Verfügung wird mit Genehmigung des Mini- 
steriums von jeder der Oberschulbehörden eine besondere Instruktion erlassen werden. 
V. Vorstehende Bestimmungen finden erstmals auf die im Frühjahr 1867 statt- 
findende Prüfung Anwendung. 
Stuttgart, den 16. Juni 1866. 
Golther. 
-##—— 
  
Gedruckt bei G. Hassel brine.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.