Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Hieran haben beizutragen: 
1½: das Grundeigenthum und die Gefälle, 
nämlich 
a) das Grundeigenthum.. 29115,633 fl. — 
b) die Gefälll 9,367 fl. — 
—:. 2,125,000 fl. — 
½: die Gebändee 5P5P5P5P5000000 fl. — 
.. die Gewerbe. J3J310750000 fl. — 
— :. 3,000,000 fl. — 
Mit Berücksichtigung der das Landescataster betreffenden Veränderungen, worüber die 
Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr 
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grundcataster nach dem Reinertrage af I7,970,578 fl. 11 kr. 
und 
das Gefälleataster af... .... 79,570 fl. 34 kr. 
—:. 18,050,148 fl. 45 kr. 
demnach für beide die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag zu 
— :.II fl. 46 kr. 2 ## hlr. 
b) das Gebäudecataster nach Capitalwerthen auf. 2110,099,984 fl. — 
. und 
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Capitalwerth zu —: 2 fl. 22 kr. 15° hlr. 
IP| die Catasteransätze für die Gewerbesteuer betragen 439,876 fl. 9 kr. 
Zur Umlage der Steuersumme von 375,000 fl. kommen daher auf 100 fl. Cataster- 
ansazßzßz... u :. 85 fl. 15 kr. 3 ##hlr. 
Nachdem bienach die Jahressteuer pro 1866 —67 unter die Oberamtsbezirke auf vie 
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, werden die K. Oberämter an- 
gewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte #w. unter 
Zugrundlegung des Landescatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unteraus- 
tbeilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen, je abgesondert auf 
das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen wird.
	        
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