Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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40. Jahr nicht überschritten hat, auch wenn er selbst noch im dritten Aufgebot steht, als 
Einsteher zugelassen wird. 
Stuttgart, den 20. Juli 1866. Schall. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Verein für 
christliche Kinderpflege in Fellbach, Oberamts Cannstatt. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 5. d. M. 
dem Verein für christliche Kinderpflege in Fellbach, Oberamts Cannstatt, auf den Grund 
der vorgelegten Statuten und unter Vorbehalt der etwaigen Rechte Dritter, das Recht 
der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen, was hiermit zu öffentlicher Kenntniß 
gebracht wird. 
Stuttgart den 6. Juli 1866. 
Geßler. 
b)) Verfügung, betreffend die Aufhebung der Kalk= und Ziegelschau und der Vorschriften über die 
Bereitung und das Maß der Ziegelwaaren. 
Da die Kalk= und Ziegelschaun, nebst den Vorschriften über die Bereitung und das 
Maß der Ziegelwaaren, dem dermaligen Stand der gewerblichen Entwicklung nicht 
mehr angemessen ist, so wird im Anschluß an die bei Erlassung der Neuen Gewerbe- 
Ordnung vom 12. Februar 1862 in Absicht auf die Anstalten zur Controlirung der 
Aechtheit und Güte gewisser Waaren und Fabrikate gefaßten Beschlüsse gemäß einer 
höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 18. d. M. Nachstehen- 
des verfügt. 
S. 1. 
Die Vorschriften der mit der Bauordnung vom 2. Januar 1655 verbundenen 
Ziegelordnung, ferner der Verfügung der Oberregierung, Oberpolizei-Departement vom 
15. November 1810, Ziff. 2 und Schlußsatz (Reg. Blatt S. 516), sowie der Ministe-
	        
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