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zirksamts Dillingen, und an das bayerische Gebiet abgetreten; wogegen in der baye-
rischen Markung Obermödlingen zwischen Pfahlnummer 420—424 die Plannummer 202,
1 Tagwerk, 78 Dezimalen bayerisches oder 138 Morgen 18,9 Ruthen württembergisches
Maß und die Plannummer 235, 1 Tagwerk, 34 Dezimalen bayerisches oder 1 8 Mor-
gen 28,3 Ruthen wurttembergisches Maß in die württembergische Markung Brenz und
an das württembergische Gebiet abgetreten werden.
Artikel 10.
Zwischen den Grenzpfählen 32—35, bayerischer Markung Renenthal, Königl. Be-
zirksamts Dinkelsbühl, und württembergischer Markung Schönbronn und Bräunersberg,
Königl. Oberamts Crailsheim, wird der korrigirte Wassergraben, das Schönbronnbäch-
lein genannt, seinem--ganzen Laufe nach als Landesgrenze anerkannt.
In Folge dieser Festsetzung ergibt sich für das württembergische Gebiet ein
Zuwachs von 12,0 Ruthen württembergisches und 3 Dezimalen bayerisches Maß.
Artikel 11. ·
Zwischen den Grenzpfählen Nro. 151 auf 152 bayerischer Markung Haundorf,
Königl. Bezirksamts Feuchtwangen, und württembergischer Markung Leukershausen und
Oberamts Crailsheim wird der korrigirte Langenbach als Landesgrenze anerkannt.
In Folge dieser Festsetzung der Landesgrenze kommt von der württembergischen
Parzelle Nro. 1451 und dem württembergischen Gebiet 8 Ruthen württembergisches Maß
oder 2 Dezimalen bayerisches Maß an die bayerische Plannummer 6355. und zum
bayerischen Gebiet, während von der bayerischen Plannummer 635b. und von dem baye-
rischen Gebietl 1 Dezimale bayerisches oder 4 Ruthen württembergisches Maß an die
württembergische Parzellc 145 und zum württembergischen Gebiet kommen.
Artikel 12.
Zwischen den Grenzpfählen 601 und 602 bayerischer Markung Bettenfeld, Königl.
Bezirksamts Rothenburg und württembergischer Markung Lenzendorf wird die Mitte des
vorhandenen Güterwegs als Landesgrenze vereinbart.
Hiebei wurde weiter Folgendes festgesetzt:
1. Die gegenseitigen Ausgleichungen und Abtretungen beschränken sich auf die den
beiden höchsten Souveränen zustehenden Hoheitsrechte.