Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Das Ministerium behält sich vor, solchen unter die Lehramtskandidaten aufK 
genommenen Seminaristen, welche sich durch besondere Begabung und Neigung für 
einen der Zweige des Lehramts auszeichnen, bei sonst günstigen Zeugnissen auf Ansuchen 
die völlige Enthebung vom Studium der Theologie zu ertheilen, um 
denselben ein desto gründlicheres und umfassenderes Studium der philologischen be- 
zichungsweise realistischen Disciplinen möglich zu machen. 
Auch diejenigen Lehramtskandidaten, welche sich zugleich dem Studium der Theologie 
widmen, werden zu dem letzt gedachten Zwecke in diesem Studium wenigstens nach 
Thnnlichkeit erleichtert werden (vergl. S. 4). 
8. 2. 
Diejenigen Zöglinge, welche sich für das philologische oder realistische Lehramt 
vorzubereiten beabsichtigen, haben sich am Anfang des zweiten oder spätestens des dritten 
Studienhalbjahrs bei dem Seminar-Inspektorat deßhalb zu melden, und zunächst 
ein Probesemester zu absolviren, während dessen sie an den Uebungen des philo- 
logischen Seminars als ordentliche Mitglieder desselben, beziehungsweise an den mathe- 
matischen Repetitionen im Seminar und dem Unterricht im geometrischen Zeichnen 
sich zu betheiligen haben. Nach Ablauf dieses Probesemesters haben dieselben sich darü- 
ber zu erklären, ob sic unter die Kandidaten des philologischen beziehungsweise realistischen 
Lehramts aufgenommen zu werden wünschen. Das Inspektorat legt die betreffenden 
Gesuche mit seinem Gutachten über die Begabung, den Fleiß und das Verhalten der 
einzelnen Bittsteller dem K. Studienrath zu weiterer Behandlung vor. 
In den ersten drei akademischen Semestern haben die künftigen Lehramtskandidaten 
außer der im zweiten oder dritten Semester abzulegenden Probe (§. 2.) sich nach dem 
für alle Seminarzöglinge vorgeschriebenen Studienplau zu richten. Uebrigens wird den- 
selben gerathen, auch schon in diesen Semestern, sobald sie für sich zur Vorbereitung auf 
ein Lehramt sich entschlossen haben, ihre sonstigen Studien danach einzurichten. Bei der 
Frage von der Entbindung eines Lehramtskandidaten von dem Studium der Theologie 
(5. 1) werden neben den Leistungen im Probesemester solche anderweitige mit Fleiß und 
Erfolg betriebene Studien berücksichtigt werden.
	        
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