Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

242 
aus dem zollvereinten Ausland eingehen und die Eisenbahn an der genannten Station 
verlassen oder welche unter Frachtbriescontrole in das zum Zollverein gehörende Ausland 
ausgeführt und an der genannten Station zur Eisenbahn aufgegeben werden, der Vor- 
stand der dortigen Eisenbahnftation betraut worden. 
Vorstehende Verfügung wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 
27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33) und vom 18. September 1864 (Reg. Blatt S. 150) 
hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 4. Oktober 1866. 
Renner. 
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.