Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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den Grund der vorgelegten Statuten die Rechte einer juristischen Person gnädigst er- 
theilt worden sind, so wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 23. Oktober 1866. 
Geßler. 
:8) Des Departements des Kriegswesens. 
Des Ministeriums des Kriegswesens. 
Verfügung, betreffend die Ausstellung von Pässen ins Ausland durch die Kommandobehörden 
an Unteroffiziere und Soldaten. 
Durch höchste Entschließung vom 20. Oktober sind die Regimentskommandos er- 
mächtigt worden, Urlaub nach Oesterreich, Preußen, den übrigen deutschen Staaten und 
in die Schweiz unter Einhaltung der hiefür gegebenen gesetzlichen Bestimmungen an 
Unteroffiziere und Soldaten zu ertheilen, und Reisepässe nach den genannten Staaten 
aus#zustellen. 
Die Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 24. Mai 1836, Reg. Blatt 
S. 223, erleidet hiedurch keine Aenderung. 
Stuttgart den 29. Oktober 1866. 
Hardegg. 
III. Verfügung der Königlichen Hof-Domänen-Kammer. 
Bekanntmachung, betreffend die Auflösung der Hofcameralämter Stetten und Winnenden und die 
Errichtung eines Hofcameralamts in Waiblingen. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 6. Juli 1866 
die Vereinigung der beiden Hof-Cameralämter Stetten und Winnenden in Eines mit 
dem Sitz in Waiblingen gnädigst zu verfügen geruht. 
Dieses wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Veränderung mit dem 
1. November in Wirkung treten wird. 
Stuttgart den 18. Oktober 1866. · 
Ergenzinger. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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