Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

249 
() Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend mehrere Ermähigungen in dem ssterreichischen Zolltarife. 
Nach einer Mittheilung der kaiserlich österreichischen Regierung werden mit dem 
1. Jannar 1867 in dem dortigen Zolltarife die aus dem angehängten Verzeichnisse er- 
sichtlichen Ermäßigungen eintreten, in Folge dessen sich auch die Bestimmungen und 
Zollsätze der Anlage A. des Handels= und Zollvertrages vom 11. April 1865 zwischen 
dem Zollverein und Oesterreich in einzelnen hienach mit fetter Schrift ausgehobenen 
Stellen ändern. 
In Vollziehung der K. Verordnung vom 14. Juni v. J. (Reg. Blatt Nro. 16, 
S. 117.) bringt der Unterzeichnete solches zur Kenntniß der Betheiligten. 
Stuttgart, den 12. November 1866. 
  
  
  
  
  
  
  
Renner. 
Ab- Ver- Maß-= 
Wiie Benennung der Gegenstände. siob der Zollbetraß. Anmerkung. 
ue lage gollung. « 
ou.A. H. lr. 
40..17e.Eisenguß,gkoberzd.i.Kcssel,Oefen,Platten, 
i· Näder, Röhren, Roste, das Stück im 
Gewicht von mehr als 10 Pfund 
und 
Maschinentheile das Stück im Gewicht von Z. 
mehr als 30 Pfund sporch — 
Aus dem freien Verkehr des Zolloereine » — 75 
51.Stneichgarn, roh; 
a. aa. u.b.] 2) Kammgarn, hartes roh (Weftgarn); 
beide Z. 1 u. 2 weder gefärbt, noch drei- 
oder mehrdrähtig gezwirnt „ 1 
Aus dem freien Verkehr des Zollvereins » — 75 Es 
b. Kammgarn, weiches, roh; d. i. weder gefärbtKer —s 
noch drei= oder mehrdrähtig gezwirnt netlto 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.