Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

255 
27. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
* Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 20. Dezember 1866. 
v Inhalt. 
Königliche Dekrete. Kelne. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend eintne Abänderungen der Taxe 
der Arzneimittel. (Mit einer Beilage.) — Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Toze 
der tbierärztlichen Arzneiminel. (Mit einer Beilage.) 
I. Unmittelbare Köntgliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Medicinal-Collegiums. 
a) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Tare der Arzneimittel. 
(Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuestens vollzogenen Revision der Arzneitare wird Folgendes verfügt: 
1) Für die in der Beilage bezeichneten Arzueistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten bis 
zur nächstkünftigen Taxe-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen. 
2) Die mit Ph. Germ. bezeichneten, in der Landespharmakopöe nicht enthaltenen 
Arzneistoffe sind, wenn 16 von den Aerzten verordnet werden, in derjenigen Be- 
schaffenheit, welche die im Jahre 1865 erschienene „Pharmacopoea Germauiae“ 
beschreibt, abzugeben. Atropinum sulphuricum und Digitalinum sind in abge- 
schlossener Aufbewahrung zu halten. 
3) Für alle andere Arzneistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten die Bestimmungen 
der Arzneitaxe vom 27. Oktober 1847. · 
4) Die abgeänderten Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1867 in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 1. Dezember 1866. Fleischhauer. 
Anmerkung. Für den Bedarf der Apotheker sind von gegenwärtigen Verfügungen mehr 
Abdrucke als gewöhnlich gemacht worden und kann das Eremplar um den Preis von sechs Kreuzern 
bei der Expedition des Regierungsblatts abgelangt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.