Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

54 IV. 
8 30. 
Erbbaurecht, Die vorstehend für Grundstücke gegebenen Vorschriften sinden auf das Erbbaurecht, das 
Bergwerks= Bergwerkseigenthum und die in § 34 des Grundbuchausführungsgesetzes vom 19. Juni 1899 
rfgeiabm (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 273) bezeichneten Verechtigungen entsprechende Anwendung. 
Dabei wird jedoch die Gebühr des § 29 des Rechtspolizeikostengesetzes vom 15. Juni 1899 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201) nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweite Ein- 
tragung eines Eigenthums durch die Zusammenlegung mehrerer Bergwerke, welche bis dahin 
verschiedenen Eigenthümern gehörten, veraulaßt wird. 
8 31. 
Einsicht des 1. Für Gestattung der Einsicht des Lagerbuchs und Vermessungswerks sammt Zubehör 
Lagerbuchs wird eine Gebühr von 50 H von jeder angefangenen Stunde erhoben. 
zn rnen 2. Die Vorschrift des § 25 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. 
§ 32. 
Abschriften 1. Für Abschriften aus dem Lagerbuch wird als Schreibgebühr 5 „ für jedes beschriebene 
aus dem Grundstück, falls aber die Beschreibung eines Grundstücks mehr als eine Seite Raum in 
kogerhchm Anspruch nimmt, für dieses je 10 K für die angefangene Seite erhoben. Der Mindestbetrag 
dem Vermes, der Abschriftsgebühr ist 50 J. 
sungswerk. 2. Für die Anfertigung von Kopien aus dem Vermessungswerk durch das Grundbuchamt 
wird eine Gebühr von 1 & für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 
erhoben. 
8 33. 
Gemeinde- Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung, wenn das Grundbuchamt als 
grundbuchamt Gemeindeamt (Grundl #führungsgesetz § 3) eingerichtet ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Mit der Grundbuchführung zusammenhängende Beurkundungen. 
8 34. 
Der Für die Beurkundug des in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags durch 
boligatorische den Gemeindegrundbuchbeamten (Grundbuchausführungsgesetz § 3 Absatz 2) und durch den Hilfs- 
veraußernngs. beamten des staatlichen Grundbuchamtes (§ 6 Absatz 3 das.) werden die im siebenten Abschnitt 
vertrag. (§§ 60 flg.) des Rechtspolizeikostengesetzes für die notarielle Beurkundung des Vertrags fest- 
gesetzten Gebühren erhoben. 
  
§ 35. 
Bewilllungen Zuwei Zehntheile der in § 29 des Rechtspolizeikostengesetzes bestimmten Gebühr, mindestens 
Auslesung. aber 1M, werden erhoben:
	        
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