273
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend die von den Hanvelsreisenden aus der Schweiz zu entrichtende Patent-Accise.
Nachdem die Regierung des Kantons Graubünden derjeuigen Uebereinkunft
gleichfalls beigetreten ist, welche zwischen Württemberg und der Mehrzahl der schweizeri-
schen Kantone wegen Befreiung der Handelsreisenden von Patentgebühren in Kraft
besteht, wird mit Bezugnahme auf die Verfügungen von 23. Februar 1853 (Reg. Bl.
S. 68), 3. März 1853 (Reg. Bl. S. 75), 13. Juni 1855 (Reg. Bl. S. 167), 30. De-
cember 1859 (Reg. Bl. 1860 S. 6) und 30. August 1860 (Reg. Bl. S. 74) durch Gegen-
wärtiges verfügt, daß nunmehr auch die dem Kanton Graubünden angehörigen
Handelsreisenden bei deren Verkehr in Württemberg eine Patentaccise nicht mehr zu
entrichten haben. Eine solche ist hienach fernerhin von Handelsreisenden aus der Schweiz
nur noch dann zu erheben, wenn dieselben aus den Kantonen Schwyz, Uri oder
Wallis kommen.
Stuttgart den 4. December 1866.
Renner.
b) Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern.
In Folge der Eröffnung der Eisenbahnstrecken Goldshöfe-Crailsheim und Eyach-
Horb sind an den Eisenbahnstationen Schwabsberg, Ellwangen, Jagstzell, Stimpfach,
Jagstheim und Crailsheim der Jagstbahn und Mühlen der obern Neckarbahn Grenz-
steucrämter errichtet und die grenzsteueramtlichen Funktionen zur Controle sämmtlicher
übergangscontrolepflichtigen Gegenstände, welche mit der Eisenbahn aus dem zollvereinten
Auslande eingehen und die Eisenbahn an jenen Orten verlassen oder welche unter Fracht-
briefcontrole in das zum Zollverein gehörende Ausland ausgeführt und an den genann-
ten Stationen zur Eisenbahn aufgegeben werden, auf der Station Jagstheim dem Orts-
steuerbeamten daselbst, an den übrigen genannten Orten aber den Vorständen der Eisen-
bahnstationen übertragen worden.