Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Gleichzeitig ist auf der Station Horb mit den Verrichtungen eines Grenzsteuer- 
beamten für die mit der Eisenbahn ankommenden oder abgehenden controlepflichtigen 
Gegenstände der Vorstand der dortigen Eisenbahnstation betraut worden. 
Vorstehende Verfügung, welche mit dem 1. Januar 1867 in Kraft tritt, wird 
unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. Bl. S. 33) 
und vom 15. September 1864 (Reg. Bl. S. 150) hiemit zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart den 12. December 1866. 
Renner. 
Drucksehler -Berichtig ung. 
In der Bekanntmachung des K. Finanzministeriums vom 12. November d. J., betreffend mehrere 
Ermäßigungen in dem ssterreichischen Zolltarife, ist oben S. 249 einmal und S. 250 zweimal in der 
Rubrik „Maßstab der Verzollung“ anstatt „Kler. m lesen: Ztr.; — ferner 
Seite 250 in der Rubrik „Benennung der Gegenstände“ Zeile 7 von oben anstatt „gekörpertes“ 
—. geköpertes Gewebe.
	        
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