Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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berg, welche nach dem Pariser Staatsvertrag vom 18. Mai 1810 gebildet war, zwischen 
den Grenzpfählen 149e. bis 1544. aufgegeben, und nach der in dem aufgenommenen Ca- 
tasterplan, welcher einen Bestandtheil dieses Vertrags bildet, mit einem Carminstreifen 
gemachten Einzeichnung, durchaus den bestehenden Eigenthumsgrenzen folgend, nen fest- 
gesetzt. 
Artikel 3. 
In Folge der Abtretung des württembergischen Gebiets in der Markung Burgstall 
an die bayerische Gemeinde Tauberzell (Art. 1. III.) geht die zwischen den bisherigen 
Grenzpfählen 696 und 697 gelegene, bisher der Gemeindemarkung Burgstall angehörige 
Straßenstrecke bei der Holdermühle in die Markung der bayerischen Gemeinde Tauber- 
zell und in die Unterhaltung derselben über. 
Artikel 4. 
Der württembergischen Gemeinde Burgstall wird der Viehtriebveg an dem Tauber- 
fluß, wie er bisher auf dem Feldweg Nro. 8 geübt worden ist, auch nach dem Ueber- 
gange dieses Wegs an die bayerische Gemeinde Tauberzell und unter bayerische Staats- 
hoheit ausdrücklich vorbehalten. . 
Artikel 5. 
Der Parochial-Verband, in welchem der Lukasreutehof und der Spitalhof, welche 
Hofgüter unter dem von der bayerischen Markung Mayerhöfen an die württembergische 
Markung Isny fallenden Gebiet begriffen sind, mit der katholischen Pfarrei Mayer- 
höfen steht, bleibt, so lange der gegenwärtige Inhaber der Pfarrstelle auf derselben an- 
gestellt ist, fortbestehen, und sind die fassionsmäßigen Reichnisse von den eingepfarrten 
Besitzern und Pächtern der erwähnten Hofgüter an denselben zu gewähren. 
Artikel 6. 
Den württembergischen Gesammtgemeinden Blumweiler, wovon Selteneck einen 
Bestandtheil bildet, und Finsterlohr, wovon Schonach und Burgstall Bestandtheile bil- 
bilden, wird wegen des durch die Abtretung bisheriger Markungstheile zugehenden Aus- 
falls an Steuerkraft von den bayerischen Gemeinden Bettwar, Tauberscheckenbach und 
Tauberzell auf den Grund der besonders gepflogenen Verhandlungen eine Schadloshal- 
tung von Eintausend, einhundert Gulden, zahlbar in Jahresfrist nach dem Vollzuge 
des Gebietsaustausches geleistet.
	        
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