27
Artikel 11.
Mit dem der gegenseitigen Uebergabe der Tauschgegenstände zunächst folgenden
Rechnungstermin der bayerischen oder württembergischen Gebäude-Brandversicherungs-
Anstalt gehen die abgetretenen Gebäude ohne Weiteres in die Gebäude-Brandversiche-
rungs-Anstalt des Staats, welchem sie nunmehr angehören, mit dem seitherigen Ver-
sicherungs-Anschlag über, vorbehaltlich der Modifikationen, welche in der Folge nach den
Gesetzen dieses Staats werden getroffen werden.
Artikel 12.
Civilprozesse über die abgetretenen Grundstücke, welche zur Zeit der Besitzergreifung
noch nicht rechtskräftig erledigt sind, gehen an dasjenige Gericht des anderen Staates
über, welches in Folge der Abtretung als das Gericht der gelegenen Sache zuständig
wird.
In Verwaltungssachen hört mit dem Tage der Uiebergabe der Tauschobjekte in
Rücksicht auf die Letztern die Thätigkeit der bisherigen Behörden gänzlich auf, und es
sind die unerledigten Geschäftsgegenstände der zuständigen neuen Behörde zu übergeben.
Artikel 13.
Die Uebergabe der die abgetretenen Gegenstände betreffenden öffentlichen Akten ist
von den beiderseitigen Behörden so vorzubereiten, daß sie am Tage der Besitzergreifung
vollzogen werden kann.
Artikel 14.
Von der Theilnahme an den Kosten, welche der Vollzug des Gebictsaustansches mit
sich bringt, soweit sie die Gemeinden treffen, werden die Gemeinden Blumweiler, Fin-
sterlohr und Mayerhöfen, deren Markungstheile in die Abtretung fallen, entbunden.
Artikel 15.
Die Zustimmung der Ständekammern zu gegenwärtigem Vertrage, soweit sie ver-
fassungsmäßig erforderlich ist, wird vorbehalten. Ist dieselbe ausgesprochen, so soll der
Vertrag ohne Zeitverlust zum Vollzug gebracht werden. Vorläufig werden bedingte
Ratifikations-Erklärungen der beiden Regierungen ausgestellt und in möglichst kurzer
Zeit gegen einander ausgewechselt werden.
Zur Urkund dessen ist der gegenwärtige Vertrag, für den die Genehmigung der bei-
den höchsten Staats-Regierungen vorbehalten wird, in zwei gleichlautenden Exemplaren