Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Artikel 11. 
Mit dem der gegenseitigen Uebergabe der Tauschgegenstände zunächst folgenden 
Rechnungstermin der bayerischen oder württembergischen Gebäude-Brandversicherungs- 
Anstalt gehen die abgetretenen Gebäude ohne Weiteres in die Gebäude-Brandversiche- 
rungs-Anstalt des Staats, welchem sie nunmehr angehören, mit dem seitherigen Ver- 
sicherungs-Anschlag über, vorbehaltlich der Modifikationen, welche in der Folge nach den 
Gesetzen dieses Staats werden getroffen werden. 
Artikel 12. 
Civilprozesse über die abgetretenen Grundstücke, welche zur Zeit der Besitzergreifung 
noch nicht rechtskräftig erledigt sind, gehen an dasjenige Gericht des anderen Staates 
über, welches in Folge der Abtretung als das Gericht der gelegenen Sache zuständig 
wird. 
In Verwaltungssachen hört mit dem Tage der Uiebergabe der Tauschobjekte in 
Rücksicht auf die Letztern die Thätigkeit der bisherigen Behörden gänzlich auf, und es 
sind die unerledigten Geschäftsgegenstände der zuständigen neuen Behörde zu übergeben. 
Artikel 13. 
Die Uebergabe der die abgetretenen Gegenstände betreffenden öffentlichen Akten ist 
von den beiderseitigen Behörden so vorzubereiten, daß sie am Tage der Besitzergreifung 
vollzogen werden kann. 
Artikel 14. 
Von der Theilnahme an den Kosten, welche der Vollzug des Gebictsaustansches mit 
sich bringt, soweit sie die Gemeinden treffen, werden die Gemeinden Blumweiler, Fin- 
sterlohr und Mayerhöfen, deren Markungstheile in die Abtretung fallen, entbunden. 
Artikel 15. 
Die Zustimmung der Ständekammern zu gegenwärtigem Vertrage, soweit sie ver- 
fassungsmäßig erforderlich ist, wird vorbehalten. Ist dieselbe ausgesprochen, so soll der 
Vertrag ohne Zeitverlust zum Vollzug gebracht werden. Vorläufig werden bedingte 
Ratifikations-Erklärungen der beiden Regierungen ausgestellt und in möglichst kurzer 
Zeit gegen einander ausgewechselt werden. 
Zur Urkund dessen ist der gegenwärtige Vertrag, für den die Genehmigung der bei- 
den höchsten Staats-Regierungen vorbehalten wird, in zwei gleichlautenden Exemplaren
	        
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