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8. 7.
Nach Vorstehendem haben die Oberschulbehörden das Weitere zu besorgen.
Um den Uebergang von dem zweijährigen zu dem dreijährigen Cursus in der Art
zu vermitteln, daß dadurch die nothwendige Wiederbesetzung erledigter unständiger Lehr-
stellen keine Unterbrechung erleidet, werden an die Oberschulbehörden die erforderlichen
besonderen Weisungen erlassen werden. «
Stuttgart den 15. Februar 1866.
Golther.
b) Verfuͤgung, betreffend die Bildung der Schulpräparanden.
Im Anschlusse an die heute wegen Verlängerung der Bildungszeit in den Schullehrer-
Seminarien ergehende Verfügung wird in Betreff der Vorbereitung der Schulamtszög-
linge für die Schullehrer-Seminarien an der Stelle des §. 2—8 der Ministerial-Verfügung
vom 21. März 18145 und des §. 1 der Ministerial-Verfügung vom 8. Februar 1855
mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes bestimmt:
§. 1.
Diejenigen, welche sich in einer Präparanden-Anstalt oder bei einem zu Heran-
bildung von Schulpräparanden ermächtigten Lehrer für den Schulstand vorbereiten wollen,
haben sich über den Besitz der hiezu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer
Vorprüfung auszuweisen und daher um Zulassung zu dieser Prüfung bei der Oberschul-
behörde ihrer Confession zu bitten.
§. 2.
Zu dieser Prüfung werden nur diejenigen zugelassen, welche
1) in dem Kalenderjahr, in welchem die Prüfung stattfindet, wenigstens das 14. Lebens-
jahr zurücklegen,
2) eine feste und kräftige Gesundheit besitzen und weder mit einem Gebrechen der Sinne
oder der Sprachorgane, noch mit andern der Ausübung des Lehrerberufs hinder-
lichen, oder das Aeußere auffallend entstellenden Körpergebrechen behaftet sind, und
3) in Bezug auf religiös-sittliches Verhalten gute Zeugnisse besitzen.
S. 3
Ihre Gesuche um Zulassung zu der Prüfung haben die Betheiligten bei dem
betreffenden Ortsschulinspektor einzureichen. In denselben ist zugleich anzugeben, in