Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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welcher Anstalt oder bei welchem Lehrer sich der Bittsteller vorbereiten, auch, ob er zu 
seiner Ausbildung Staatsunterstützung nachsuchen will. · 
Beizuschließen ist der Eingabe: 
1) ein Geburts= oder Taufschein (§. 2. Ziff. 1.) und 
2) ein ärztliches Zeugniß über die physische Tüchtigkeit des Bittstellers nebst einem 
Impfschein (§. 2. Ziff. 2.) 
Der Ortsschulinspektor hat von dem bisherigen Lehrer des Bittstellers ein 
Zeugniß über die Begabung, den Fleiß und die Kenntnisse desselben, und von dem 
Geistlichen des bisherigen Wohnorts desselben ein Zeugniß über die Geistes= und Ge- 
müthsanlagen und das religiös-sittliche Verhalten des Bittstellers, sowie über dessen 
Neigung und Beruf zum Schulstand und über die Erziehung, welche derselbe im Hause 
seiner Eltern genossen hat, (§. 2. Ziff. 3.) einzuholen; beziehungsweise hat der Orts- 
schulinspektor, wenn er selbst zugleich der zuständige Geistliche ist, das letztgedachte 
Zeugniß selbst auszustellen. Hierauf hat derselbe die Meldung mit sämmtlichen Zeng- 
nissen an den Bezirksschulinspektor einzusenden. 
Von dem Bezirksschulinspektor ist die Eingabe nebst allen Belegen mit 
Bericht auf den 1. März jeden Jahrs der Oberschulbehörde vorzulegen. "“ 
8. 4. 
Bei der Prüfung werden die Kenntnisse und Fertigkeiten eines tüchtigen Schülers 
einer guten Volksschule, insbesondere auch Bekanntschaft mit dem realistischen Stoffe 
des Lesebuchs verlangt. 
Ein Anfang im Klavierspiel und im Zeichnen nebst Formenlehre gereicht zur 
Empfehlung. 
S. 5. 
Die Oberschulbehörde entscheidet über die Zulassung zu dieser Prüfung. Sie hat 
nach jedesmaliger vorgängiger Einholung der Genehmigung des Ministeriums alljährlich 
Ort und Zeit der Prüfung zu bestimmen und die Prüfungscommission und deren 
Vorstand zu bestellen. 
Ueber die Prüfungsergebnisse hat letzterer im Einvernehmen mit den Mitgliedern 
der Prüfungscommission an die Oberschulbehörde zu berichten, welche über die Zu- 
lassung der Geprüften zur Vorbereitung für den Schulstand sowie darüber entschceidet, 
welchen der Zugelassenen für den Fall fortdauernden Wohlverhaltens und guter Fort-
	        
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