Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Ver- 
trag unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen 
Berlin, den 20. Oktober 1865. Luxemburg, den 25. Oktober 1865. 
gez. Henning. gez. König. gez. Servais. gez. Dr. Munchen. 
* (1- 8.) (I. S) (I. S) (I. S.) 
II Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Kriegswesens. 
Des Ministeriums des Kriegswesens. 
Verfügung, betreffend eine Ergänzung der organisatorischen Bestimmungen für die K. Württ. Kriegeschule. 
(Vergl. Regierungsblatt Nro. 23 v. J. 1855.) 
In Ergänzung der im Regierungsblatt Nro. 23 des Jahres 1850 enthaltenen 
organisatorischen Bestimmungen für die K. Württembergische Kriegsschule haben Seine 
Königliche Majestät die hienach folgenden Verfügungen zu geben geruht: 
Die Ernennung zum Oiffizier erfolgt in der Regel nach Vollendung eines vierjäh- 
rigen Kursus in der Kriegsschule. 
Ausnahmen von dieser Art der Ernennung zum Offizier bleiben im Frieden und 
im Felde der Gnade des Kriegsherrn anheimgegeben. 
Ein frre willig in ein Regiment Eintretender hat deßhalb auf die Beförderung zum 
Offizier nur in dem Sinne einen Anspruch, wie sie durch die Kriegsartikel jedem Sol- 
daten in Aussicht gestellt ist. 
Der Eintritt i in die Kriegsschule erfolgt nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre. Aus- 
nahmsweise können aber auch solche junge Leute, welche die Maturitäts= oder eine dieser 
gleich zu achtende Prüfung erstanden haben, in die 2. Klasse aufgenommen werden, je- 
doch nur dann eine Präbende erhalten, wenn eine solche erledigt ist. 
Stuttgart den 22. Januar 1866. 
Wiederhold.
	        
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