Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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n) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Binnencontrole in Beziehung auf Branntwein im 
Herzogthum Braunschweig. 
Nach einer Mittheilung der Herzoglich Braunschweig'schen Regierung ist die Bin- 
nencontrole in Beziehung auf Branntwein — insbesondere mit Rücksicht auf die Preußi- 
scher Seits für die Provinz Sachsen kürzlich getroffene gleiche Anordnung — auch für 
das Braunschweig'sche Gebiet bis auf Weiteres aufgehoben worden, was mit Bezug- 
nahme auf die Bekanntmachungen vom 7. Juli 1857 (Reg. Blatt S. 64) und 21. No- 
vember 1865 (Reg. Blatt S. 478) andurch zur Kenntniß der betheiligten diesseitigen 
Staatsangehörigen gebracht wird. 
Stuttgart den 28. December 1865. 
Renner. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Vergütung der Rübenguckersteuer für ausgeführten Zucker. 
Die der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung, welche nach der Verfügung 
vom 5. Juli 1861 (Reg. Blatt S. 170) für ausgeführten Rübenzucker gewährt wird, ist 
durch eine Verabredung unter den Zollvereinsstaaten (Reg. Blatt 1865, Nro. 26 Beil. 
S. XI.IN.) in ihrem Betrage dergestalt erhöht worden, daß sie vom 1. September 
1866 ab bis auf Weiteres mit folgenden Beträgen gewährt werden soll: 
für Rohzucker und Farin mit 5 fl. 1 kr. (2 Thaler 26 Sgr.) 
für Brot-, Hut= und Kandiszucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Brot= und 
Hutzucker mit 6 fl. 7 1/ kr. (3 Thaler 15 Sgr.) 
für den Centner. Hierauf wird unter dem Anfügen nochmals besonders aufmerksam ge- 
macht, daß es bei den übrigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Gewährung der 
Vergütung eryangen sind, auch ferner sein Bewenden behält. 
Stuttgart den 23. Jannar 1866. 
Renner. 
v M . Ê 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint.
	        
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