Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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licher Ergänzung des Heeres, wie bei einer Mobilmachung, als Ersatz nach Bedarf und 
ihrem dann erreichten Lebensalter gemäß in die Linie oder Landwehr einzutreten. 
Der Aufruf der Ersatzreservisten geschieht im vorkommenden Falle unter den in 
Art. 15 vorgeschriebenen Formen. Im Uebrigen erfolgt die Vorladung und Einberufung 
in derselben Weise, wie bei der Landwehr (Art. 77. 81). Ist hiebei die Reihenfolge 
des Eintritts von der Höhe der gezogenen Loosnummer abhängig, so haben diejenigen 
Ersatzreservisten, für welche kein Loos gezogen ist, nachträglich zu loosen. 
Die wegen mangelhafter Körperbeschaffenheit für zeitlich untanglich erklärten, sowie 
die noch nicht gemusterten Ersatzreservisten (Art. 18, Ziff. 3, Art. 36. 65) werden vor 
der Einreihung gemnstert. 
Zweiter Abschnitt. 
Vom freiwilligen Kriegsdienst. 
I. Freiwillige mit voller Dienstzeit.“ 
Art. 20. 
Recht zum freiwilligen Eintritt. 
Jeder Staatsangehörige, der das siebenzehute Jahr zurückgelegt hat und die sonst 
erforderlichen Eigenschaften besitzt, ist berechtigt, vor dem Eintritt in das militärpflichtige 
Alter als Freiwilliger in das aktive Heer einzutreten und die Waffengattung, sowie den 
Truppentheil selbst zu wählen. 
Bei den Spielleuten genügt auch ein geringeres Alter, als das siebenzehnjährige. 
Dieselbe Befugniß haben Ersatzreservisten, welche sich zu wenigstens dreijähriger 
Dienstzeit im aktiven Heere verbindlich machen. 
Minderjährige können von dieser Befugniß nur mit Einwilligung ihrer Eltern oder 
Vormünder Gebrauch machen. 
Der Militärbehörde bleibt unbenommen, die Annahme eines Freiwilligen wegen 
schlechten Prädikats zu verweigern. 
Art. 21. 
Dienstzeit. 
Der Freiwillige hat die gesetzliche Dienstzeit sieben Jahre in der Linie und fünf 
Jahre in der Landwehr) mit denselben Rechten und Pflichten, wie die ausgehobene
	        
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