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licher Ergänzung des Heeres, wie bei einer Mobilmachung, als Ersatz nach Bedarf und
ihrem dann erreichten Lebensalter gemäß in die Linie oder Landwehr einzutreten.
Der Aufruf der Ersatzreservisten geschieht im vorkommenden Falle unter den in
Art. 15 vorgeschriebenen Formen. Im Uebrigen erfolgt die Vorladung und Einberufung
in derselben Weise, wie bei der Landwehr (Art. 77. 81). Ist hiebei die Reihenfolge
des Eintritts von der Höhe der gezogenen Loosnummer abhängig, so haben diejenigen
Ersatzreservisten, für welche kein Loos gezogen ist, nachträglich zu loosen.
Die wegen mangelhafter Körperbeschaffenheit für zeitlich untanglich erklärten, sowie
die noch nicht gemusterten Ersatzreservisten (Art. 18, Ziff. 3, Art. 36. 65) werden vor
der Einreihung gemnstert.
Zweiter Abschnitt.
Vom freiwilligen Kriegsdienst.
I. Freiwillige mit voller Dienstzeit.“
Art. 20.
Recht zum freiwilligen Eintritt.
Jeder Staatsangehörige, der das siebenzehute Jahr zurückgelegt hat und die sonst
erforderlichen Eigenschaften besitzt, ist berechtigt, vor dem Eintritt in das militärpflichtige
Alter als Freiwilliger in das aktive Heer einzutreten und die Waffengattung, sowie den
Truppentheil selbst zu wählen.
Bei den Spielleuten genügt auch ein geringeres Alter, als das siebenzehnjährige.
Dieselbe Befugniß haben Ersatzreservisten, welche sich zu wenigstens dreijähriger
Dienstzeit im aktiven Heere verbindlich machen.
Minderjährige können von dieser Befugniß nur mit Einwilligung ihrer Eltern oder
Vormünder Gebrauch machen.
Der Militärbehörde bleibt unbenommen, die Annahme eines Freiwilligen wegen
schlechten Prädikats zu verweigern.
Art. 21.
Dienstzeit.
Der Freiwillige hat die gesetzliche Dienstzeit sieben Jahre in der Linie und fünf
Jahre in der Landwehr) mit denselben Rechten und Pflichten, wie die ausgehobene