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Lebensjahr zurücklegt, verschieben. Das Kriegsministerium bestimmt die Zeit für diesen
Eintritt in dem betreffenden Jahr.
Aus besonders dringenden Gründen kann von dem Oberrekrutirungsrath ein weiterer
Aufschub bis zum Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Betreffende sein sechsund-
zwanzigstes Lebensjahr vollendet, bewilligt werden.
Der Freiwillige, welcher nach Ablauf des gesetzlichen oder besonders bewilligten
Aufschubs den Dienst nicht zu der von dem Kriegsministerium bestimmten Zeit antritt,
wird nach vorgängigem Erkenntniß des Oberrekrutirungsraths zum dreijährigen Dienst
im aktiven Heere herangezogen.
Während des Aufschubs des Dienstantritts werden die Einjährigen Freiwilligen
unter einer im Verordnungswege zu bestimmenden Controle gehalten; auch haben die-
selben, wenn ihr Dienstantritt nicht schon vor der Aushebung ihrer Geburtsaltersklasse
erfolgt ist, sich zugleich mit der letzteren bei der Musterung zu stellen.
Art. 30.
Folgen des Verzichts auf die erhaltene Ermächtigung.
Wer die Berechtigung zum Einjährigen Dienst wieder aufgeben will, hat hievon
dem Oberrekrutirungsrath Anzeige zu machen und wird, falls die Aushebung seiner
Geburtsaltersklasse schon vorüber, sofort mit der gesetzlichen Dienstzeit von drei Jahren
in das aktive Heer eingestellt.
Ein Gesuch um Wiederverleihung der einmal ausgegebenen Berechtigung ist un-
zulässig.
Art. 31.
Prüfung und Dienstverhältniß nach abgeleistetem Einjährigem Dienst.
Am Schlusse ihres Dienstjahres haben die Einjährigdienenden eine militärische
Dienstprüfung zu erstehen, welche über ihre Befähigung entscheidet, als Offizier oder
Unteroffizier bei einer Aufstellung der Kriegsreserve oder der Landwehr verwendet zu
werden. Eine ähnliche Prüfung entscheidet über die Befähigung der Einjährigdienen-
den ärztlichen Kandidaken zu ihrer späteren Verwendung als Militärärzte beziehungs-
weise Thierärzte.
Nach Vollendung der Einjährigen Dienstzeit treten sie auf so lange in die Kriegs-