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vertraut machen, und können für einen Theil der Dienstprobezeit nach Umständen auch
zu provisorischer Versehung von Reviergehilfen= und Forstamtsassistentenstellen gegen
Belohnung verwendet werden.
Bei der Forstdirektion werden die Referendäre als Expeditionsgehilfen und Hilfs-
arbeiter der Referenten verwendet.
8. 9.
Die Zulassung zur zweiten Dienstprüfung ist durch die vorschriftsmäßige Vollen-
dung des Dienstprobejahrs (§. 7) bedingt.
Die Meldung ist durch dasjenige Forstamt, in dessen Bezirk der Bewerber sich be-
findet, oder durch die Forstdirektion, mit den erforderlichen Zeugnissen über Fleiß, Ge-
schäftstüchtigkeit und Aufführung desselben während der Dienstprobezeit, dem Finanz=
Ministerium vorzulegen; wenn aber ein Candidat nicht von einer Amtsstelle aus zur
zweiten Prüfung sich meldet, so ist die Bittschrift durch das Oberamt des Aufenthalts-
ortes mit einer Aeußerung über das Verhalten des Bittstellers einzusenden.
S. 10.
Die bei der zweiten Prüfung für befähigt Erkannten treten sofort als Dienstcan-
didaten in das Verhältniß von Forstreferendären erster Classe ein.
F. 11.
Die nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1840 ausgestellten Prü-
fungszeugnisse und Classennoten werden den Zeugnissen und Classennoten (§. 4, Abs. 2
oben) gleich geachtet, welche nach der gegenwärtigen Verordnung künftig ausgestellt werden.
Auch sollen diejenigen Candidaten, welche zwar nur die Noten 1lI. A. und III. B.
erhalten, aber die akademische Vorprüfung (siehe oben S. 6, Abs. 3) erstanden haben, zur
Bewerbung um sämmtliche Stellen im Forstdienste zugelassen werden.
8. 12.
Die gegenwärtige Verordnung tritt in der Weise in Wirksamkeit, daß im Herbst
1868 erstmals eine erste Dienstprüfung im Sinne der gegenwärtigen Verordnung vor-
genommen wird.
Solche Candidaten, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Ver-
ordnung mit der Vorbereitung auf den Forstdienst bereits begonnen, die Maturitäts-
prüfung aber nicht erstanden haben, werden bis zum Herbst 1870, dieses Jahr einge-
schlossen, noch zu der ersten Dienstprüfung und, wenn sie diese erstanden haben, später