Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 56. 
Ausnahmen von der Musterung im Aushebungsbezirk. 
In einem andern Bezirk, als in welchem sie rekrutirungspflichtig sind, können 
Militärpflichtige nur in Folge besonderer Ermächtigung des Oberrekrutirungsraths zur 
Musterung zugelassen werden. 
Ferner ist der Oberrekrutirungsrath ermächtigt, über die Tauglichkeit eines Pflich- 
tigen ausnahmsweise mit der Wirkung zu erkennen, daß der untauglich Erfundene von 
dem Erscheinen bei der späteren Aushebung in seinem Aushebungsbezirk entbunden ist. 
Art. 56. 
Oeffentliche Bekanntmachung und Berichtigung der Orsslisten. 
In den Gemeinden werden die Rekrutirungslisten vierzehn Tage lang öffentlich 
aufgelegt und die Namensverzeichnisse der pflichtigen Jünglinge öffentlich angeschlagen. 
Jeder ist aufgefordert, die Ortsbehörde auf eine etwa unterlassene oder unrichtige 
Eintragung aufmerksam zu machen. 
Die hienach verbesserte oder ergänzte Liste ist vor der Uebergabe an das Oberamt 
von dem Ortsvorsteher und dem Gemeinderath zu unterzeichnen. 
Art. 57. 
Revision der Gemeinderekrutirungslisten. Bezirksliste. 
Das Oberamt prüft die Ortslisten und erledigt die etwaigen Anstände. 
Sämmtliche so berichtigte Gemeindelisten eines Bezirks bilden die Bezirksrekruti- 
rungsliste. 
Auf den Grund derselben erfolgt von Seiten des Oberrekrutirungsraths die öffentlich 
bekannt zu machende Repartition der Contingente (Art. 38). 
Art. 58. 
Verhandlungen und Erkenntnisse des Bezirksrekrutirungsraths. 
Bevor die Musterungscommission zusammentritt, hat der Bezirksrekrutirungsrath 
unabhängig von derselben über die Untauglichkeit zum Kriegsdienst zu erkennen: 
1) auf eigene Wahrnehmung hin, wenn das Gebrechen von der Art ist, daß die 
Dienstuntauglichkeit ohne Dazwischenkunft von Sachverständigen auf den ersten 
Anblick ausgesprochen werden kann.
	        
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