Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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auch zu der zweiten Prüfung in der Art zugelassen, daß ihnen im Falle genügender 
Kenntnisse in den oben in §. 3 bei der ersten Prüfung unter Ziffer 1 bis 3 und bei 
der zweiten Prüfung unter Ziffer 1 und 2 genannten Prüfungsfächern wie bisher nur 
das Zeugniß der Classe III. ertheilt wird, und daß sie vermöge dieses Prüfungszeug= 
nisses nur zu Revierämtern als befähigt angesehen werden. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 20. Jannar 1868. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und ver Finanzen. 
Bekannzmachung, betreffend den Anschluß des Herzegtbums Lauenburg an den Zollverein. 
Dem unlängst vollzogenen Anschlusse der Herzogthümer Schleswig und Holstein an 
den Zoll= und Handelsverein (Reg. Blatt von 1867, S. 106) ist mit Wirkung vom 
5. Januar 1868 an die Einverleibung des Herzogthums Lauenburg in den Vereins- 
verband gefolgt. Ausgeschieden bleibt vorerst allein das von den übrigen Theilen des 
Herzogthums durch den Schallsee getreunte, an Mecklenburg angrenzende Lehengut 
Stintenburg. Mit dem bezeichneten Tage sind in dem Herzogthum Lauenburg die im 
Zollverein bestehenden zollgesetzlichen Vorschriften, sowie das Salzsteuergesetz in Wirk- 
samkeit getreten. Der freie Verkehr zwischen Lauenburg und allen zum Zollverein ge- 
hörigen Ländern kann nach Maßgabe der bestehenden vertragsmäßigen Abreden nicht 
eher stattfinden, als bis mit Rücksicht auf die angeordnete Erhebung einer Nachsteuer 
von den im Herzogthum befindlichen Beständen ausländischer Waaren die Revision der 
nachsteuerpflichtigen Gegenstände beendigt sein wird. Der Zeitpunkt, mit welchem dem- 
nächst der freie Verkehr mit dem Zollverein möglich wird, soll besonders bekannt gemacht 
werden. Sodann bleibt mit Rücksicht darauf, daß in Lauenburg die Besteuerung des 
Branntweins und Biers nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den übrigen 
betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes einstweilen noch nicht angeordnet ist, 
von dem aus Lauenburg übergehenden Branntwein und Bier die Erhebung einer Ueber- 
gangsabgabe, von den Ausfuhren dahin die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der 
bestehenden Vorschriften vorbehalten. 
Stuttgart den 10. Januar 1868. Barnbüler. Renner.
	        
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