Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

118. 
Ausgenommen von dieser Verbindlichkeit ist: 
1) wer schon im Kriegsdienste steht; 
2) wer bereits durch Erkenntniß des Bezirks= beziehungsweise Oberrekrutirungsraths 
für untauglich erklärt worden ist (Art. 55. 58); 
3) wer bei einer früheren Musterung wegen seiner Familienverhältnisse zurückgestellt 
worden ist, Falls die Fortdauer des Zurückstellungsgrundes außer Zweifel ist 
(Art. 49). 
Wer sonst am Musterungstermin ausbleibt, wird vorbehältlich der etwa verwirkten 
Strafe, vorläufig als diensttauglich angenommen. 
Art. 63. 
Verhandlungen und Erkenntnisse der Musterungs-Commission. 
Bor dem Beginn des Musterungsgeschäfts ist die Bezirksrekrutirungsliste zu ver- 
lesen und erforderlichen Falls zu berichtigen. 
Die Musterungscommission untersucht und prüft die Größe und körperliche Be- 
schaffenheit der einzelnen Pflichtigen und erkennt über deren Tauglichkeit oder Untaug- 
lichkeit zum Kriegsdienste. 
Die zu Musternden werden nach der Ordnung der Rekrutirungsliste gemessen und 
der ärztlichen Besichtigung unterworfen. 
Vor der Musterung wird die Reihenfolge der Gemeinden durch das Loos bestimmt. 
Die gemusterten Pflichtigen sind nach dem Ergebniß der Untersuchung in drei 
Klassen einzutheilen: 
in Taugliche, 
Untaugliche, 
zeitlich Untaugliche. 
Die Untauglichen sind unter Ertheilung von Entlassungsscheinen von der Kriegs- 
dienstpflicht zu entbinden. 
Die zeitlich Untauglichen werden, soweit sie nicht zurückzustellen sind (Art. 65), der 
Ersatzreserve überwiesen (Art. 18, Ziff. 1). 
Art. 64. 
Fortsetzung. 
Jeder Musterungspflichtige wird einzeln in einem abgesonderten Zimmer besichtigt.
	        
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