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lieren und vorläufig als diensttauglich angenommen werden, vorausgesetzt, daß
sie nicht innerhalb des zum Abschluß der Contingentsliste festgesetzten Termins
persönlich erscheinen und nach vorgängiger Visitation durch den Oberamtsarzt
und einen Militärarzt von dem Oberrekrutirungsrath als dienstuntauglich er-
klärt worden sind,
2) die in früheren Jahren Zurückgestellten, denen eine weitere Zurückstellung nicht
bewilligt worden ist,
3) die Pflichtigen der aufgerufenen Altersklasse nach der Reihenfolge ihrer Loos-
nummern.
An die Stelle der als untauglich Ausgeschiedenen und der Zurückgestellten treten
diejenigen Aushebungsfähigen ein, welche in der Reihe der Loose folgen.
An die Stelle solcher in das Contingent fallender Militärpflichtigen, welche sich in
Untersuchungs= oder Strapfhaft befinden, hat keine der folgenden Nummern nachzurücken.
Sollten sonst zur Zeit des Abschlusses der Contingentsliste Fälle vorliegen, welche
noch nicht definitiv entschieden werden können, so sind die in diesen Fällen begriffenen
Militärpflichtigen, sowie diejenigen, die eventuell an deren Stelle zu treten haben, be-
dingungsweise in die Contingentsliste einzutragen.
Art. 74.
Entbindung derer, welche die Aushebung nicht getroffen, von der Militärpflicht.
Mit erfolgtem Abschluß der Contingentsliste ist die jährliche Aushebung vollendet.
Diejenige Nummer der Ziehungsliste jedes Bezirks, bis zu welcher sich das Contin-
gent erstreckt, wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Inhaber der höhern Loosnummern treten in die Ersatzreserve über (Art. 18,
Ziff. 1).
Art. 75.
Einreihung der zum Contingente bezeichneten Mannschaft.
Die zum Contingent bezeichnete Mannschaft wird auf Anordung des Kriegsmini-
steriums Behufs der Vertheilung unter die verschiedenen Truppentheile und Waffengat-
tungen an das zur Uebernahme Eestimmte Militärkommanto abgegeben.
Soweit thunlich sind dabei die Linieninf ieregimenter aus Angehörigen bestimm-
ter Landesbezirke zu bilden.