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Vom Zeitpunkt der Uebernahme an beginnt die Unterwerfung unter die militärische
Gerichtsbarkeit.
Die Einreihung derer, über welche der Bezirks= beziehungsweise der Oberrekru-
lirungsrath noch nicht definitiv erkannt hat, bleibt bis dahin ausgesetzt.
Vierter Abschnitt.
Nähere Bestimmungen über den Dienst in der Kriegsreserve
und Landwehr.
Art. 76.
Uebertritt in die Kriegsreserve und Landwehr.
Der Uebertritt in die Kriegsreserve erfolgt sofort nach Beendigung der Dienstzeit
im aktiven Heere, ebenso der Uebertritt in die Landwehr nach Beendigung der Dienst-
zeit in der Kriegsreserve. ·
Art. 77.
Ordnung der Einberufung.
Die Bernfung der Kriegsreserve in den aktiven Dienst erstreckt sich je nach Bedürf-
niß entweder auf die Gesammtheit derselben oder nur auf einzelne Truppenabtheilungen.
Immer wird mit Berufung der jüngsten Altersklasse und innerhalb der einzelnen
Altersklasse mit der niedersten Loosnummer begonnen.
Die Berufung der Landwehrmannschaft erfolgt in derselben Weise; jedoch kommt
hier die Reihe zuerst an die zur Zeit des Aufrufs (Art. 15) noch unverheiratheten
Männer und erst wenn deren Zahl in allen Altersklassen erschöpft ist, an die Ver
heiratheten und die Wittwer mit Kindern.
Art. 78.
Unterstützung dürftiger Familien der Kriegsreservisten, Landwehrmänner und Ersatzreservisten im
Falle einer Mobilmachung.
Bei eingetretener Mobilmachung erhalten vom Tage der Einberufung an die be-
dürftigen Familien verheiratheter Kriegsreservisten, Landwehrmänner und Ersatzreservisten
auf Anmelden Unterstützungen aus der Staatekasse und zwar für die Frau mit drei
Gulden monatlich in den Monaten April bis Oktober und mit fünf Gulden in den
Monaten November bis März, für jedes Kind zwei Gulden monatlich.